404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist ausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des Bundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.). 2.2 Die Berufung des Beschuldigten C.________ richtet sich einzig gegen die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. A.3, A.4 und D des vorinstanzlichen Urteils). Die anderen Dispositivziffern wurden nicht angefochten. Folglich ist das Urteil bezüglich der teilweisen Verfahrenseinstellung (Ziff. A.1) und des Freispruchs (Ziff. A.2) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen.