9. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 liess der Beschuldigte C.________ seine Zustimmung zum schriftlichen Berufungsverfahren und den Verzicht auf Beweisanträge erklären (OG GD 2/2). Gleichentags erfolgte eine gleichlautende Erklärung der Verteidigung der Beschuldigten G.________ (OG GD 3/2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar 2022 auf die Erhebung einer Anschlussberufung, die Stellung eines Nichteintretensantrags sowie die Stellung von Beweisanträgen. Sie erklärte sich mit dem schriftlichen Berufungsverfahren einverstanden (OG GD 4/1). Die Privatklägerinnen liessen sich innert Frist nicht vernehmen.