8. Am 26. Januar 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft, dem Vertreter der Privatklägerinnen und der jeweils anderen Verteidigung zu, setzte den Parteien verschiedene Fristen und fragte sie an, ob sie sich mit der Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten (OG GD 7/2).