2. Dispositivziffer C./4. des Urteils des Strafgerichts Zug vom 30. Dezember 2020 sei aufzuheben und der Berufungsklägerin sei für das erstinstanzliche Verfahren SE 2017 40 / 41 / 42 analog zu Dispositivziffer B./4. des Urteils des Strafgerichts Zug vom 30. Dezember 2020 eine Parteientschädigung von CHF 75'000.00 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen. Seite 6/30 3. Dispositivziffer D. sei aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten des Staates."