2. Dispositivziffer A./4. des Urteils des Strafgerichts Zug vom 30. Dezember 2021 sei aufzuheben und dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren SE 2017 40 / 41 / 42 eine Parteientschädigung in der Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren SE 2017 40 / 41 / 42 eingereichten Honorarnote von CHF 163'614.05 (inkl. MWST) zuzusprechen. 3. Dispositivziffer D. sei aufzuheben. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates."