2. Die Beschuldigte G.________ wird vom Vorwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen. Seite 5/30 3. Die Verfahrenskosten betragen CHF 21'656.00 Untersuchungskosten (1/3-Anteil) CHF 8'000.00 Entscheidgebühr CHF 238.65 Auslagen (1/3-Anteil) CHF 29'894.65 Total und werden der Beschuldigten G.________ auferlegt. 4. Der Beschuldigten G.________ wird keine Prozessumtriebsentschädigung ausgerichtet.