B. J.________ 1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten J.________ betreffend gewerbsmässige Gehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB wird teilweise mangels schweizerischer Strafgerichtshoheit eingestellt (Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen K.________SA (vormals L.________SA), M.________GmbH, N.________KG, O.________GmbH und P.________GmbH & Co. KGaA sowie zum Nachteil von unbekannt).