{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n1.2 Die Entscheidgebühr im Berufungsverfahren ist auf CHF 5'000.00 festzusetzen. Beide\nBeschuldigten unterliegen mit ihren je eigenständigen Berufungen vollumfänglich. Da sie je\neigenständig Berufung erhoben haben, ist die Entscheidgebühr ihnen anteilmässig je zur\nHälfte aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 StPO).\n\n2.\n2.1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich\nwiederum nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO).\n\n2.2 Die Entschädigung der amtlichen wie auch der erbetenen Verteidigung sowie der\nPrivatklägervertretung richtet sich nach dem kantonalen Anwaltstarif. Gestützt auf § 2 der\nVerordnung des Obergerichts über den Anwaltstarif (BGS 163.4; AnwT) sind die Honorare\nder Rechtsanwälte innerhalb der in diesem Tarif festgelegten Grenzen nach der\nSchwierigkeit des Falls sowie nach dem Umfang und der Art der angemessenen\nBemühungen festzulegen. Für den Bereich der Strafsachen wird in § 15 AnwT präzisiert,\ndass sich das Honorar nach dem angemessenen Zeitaufwand des Rechtsanwalts bemisst\n(Abs. 1), wobei der Stundenansatz in der Regel CHF 220.00 beträgt; er kann in besonderen\nFällen bis auf CHF 300.00 erhöht werden (Abs. 2). Barauslagen sind zu ersetzten, wobei der\nErsatz notwendiger Auslagen auch pauschal mit 3 % des Honorars, höchstens CHF 1'000.00\nberechnet werden kann (§ 25 AnwT).\n\n2.3 Die Privatklägerinnen obsiegen im Berufungsverfahren, weshalb sie einen Anspruch auf\nEntschädigung zulasten der Beschuldigten haben. Sie machen eine Entschädigung von\nCHF 3'015.60 geltend. Die Kostennote basiert auf einem Stundenaufwand von 8 Stunden zu\nCHF 350.00 und MWST von 7.7 % (OG GD 5/2). Der Aufwand des Rechtsvertreters der\nPrivatklägerinnen bestand im Wesentlichen im Studium der Berufungserklärungen der\nBeschuldigten von je rund 19 Seiten, wobei sie inhaltlich grundsätzlich deckungsgleich\nwaren, und im Verfassen der Stellungnahme dazu von knapp acht Seiten. Der geltend\ngemachte Aufwand dafür erscheint angemessen. Jedoch ist ein Stundenansatz von lediglich\nCHF 220.00 (§ 15 Abs. 2 AnwT) anzuwenden. Das Honorar beläuft sich somit auf\nCHF 1'760.00. Hinzu kommt die MWST von 7.7 %. Auslagen wurden nicht geltend gemacht.\nDie Privatklägerinnen haben somit Anspruch auf eine Entschädigung von CHF 1'895.50.\nDiese Entschädigung ist ebenfalls anteilsmässig je zur Hälfte von den Beschuldigten zu\nbezahlen.\nSeite 28/30\n\nUrteilsspruch\n\n1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom\n30. Dezember 2020 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist:\n\n\"A. C.________\n\n1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten C.________ betreffend gewerbsmässige\nGehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1\nlit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB wird teilweise mangels schweizerischer\nStrafgerichtshoheit eingestellt (Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen K.________SA\n(vormals L.________SA), M.________GmbH, N.________KG, O.________GmbH und\nP.________GmbH & Co. KGaA sowie zum Nachteil von unbekannt).\n\n2. Der Beschuldigte C.________ wird vom Vorwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu\nmehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2\nURG in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.\"\n\n[…]\n\nC. G.________\n\n1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte G.________ betreffend gewerbsmässige\nGehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1\nlit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB wird teilweise mangels schweizerischer\nStrafgerichtshoheit eingestellt (Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen K.________SA\n(vormals L.________SA), M.________GmbH, N.________KG, O.________GmbH und\nP.________GmbH & Co. KGaA sowie zum Nachteil von unbekannt).\n\n2. Die Beschuldigte G.________ wird vom Vorwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu\nmehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2\nURG in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.\n\n[…]\n\nE. Beschlagnahmte Unterlagen\n\nDie von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel beschlagnahmten Unterlagen gemäss HD 3/2\nwerden der RapidShare AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils retourniert.\"\n\n2.1. Die Berufung des Beschuldigten C.________ wird abgewiesen.\n\n2.2 Die Berufung der Beschuldigten G.________ wird abgewiesen.\n\n3.1. Die den Beschuldigten C.________ betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des\nerstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 29'894.65 und werden in Bestätigung der\nvorinstanzlichen Kostenregelung ihm auferlegt.\n\n3.2 Die die Beschuldigte G.________ betreffenden Kosten des Vorverfahrens und des\nerstinstanzlichen Hauptverfahrens betragen CHF 29'894.65 und werden in Bestätigung der\nvorinstanzlichen Kostenregelung ihr auferlegt.\nSeite 29/30\n\n4.1 Der Beschuldigte C.________ hat den Privatklägerinnen für deren Aufwand im Vorverfahren\nund erstinstanzlichen Hauptverfahren eine Entschädigung von CHF 33'500.00\nzu bezahlen.\n\n"}