{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n13. Die Verteidigungen machten weiter geltend, eine Kostenauflage sei ausgeschlossen, da die\nStaatsanwaltschaft bereits bei einer summarischen Beurteilung der Vorwürfe hätte realisieren\nmüssen, dass diese jeglicher Grundlage entbehre. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung\nhalte fest, dass eine Kostenauflage ausgeschlossen sei, wenn die\nStrafuntersuchungsbehörde in ihrem Vorgehen aus Übereifer über das Ziel\nhinausgeschossen sei oder die rechtliche Ausgangslage unzutreffend analysiert habe\n(OG GD 2/4 Ziff. 44, OG GD 3/4 Ziff. 44). Die Verteidigungen haben die Rechtsprechung\nzutreffend wiedergegeben (vgl. BGE 144 IV 202 E. 2.2). Vorliegend kann indes der\nStaatsanwaltschaft kein solcher Vorwurf gemacht werden. Wie dem vorinstanzlichen Urteil zu\nentnehmen ist, war die strafrechtliche Sach- und Rechtslage nicht von Anfang an klar.\nEventualvorsatz und Fahrlässigkeit sind schwierig voneinander abzugrenzen und es bedarf\ndiesbezüglich eine fundierte Untersuchung der genauen Tatumstände (BGE 130 IV 58\nE. 8.3). Da die Staatsanwaltschaft ein Verfahren nur in klaren Fällen nicht an die Hand\nnehmen bzw. einstellen kann, in den anderen Fällen jedoch eine Strafuntersuchung\ndurchzuführen und anschliessend Anklage beim Gericht zu erheben hat, kann ihr nicht\nvorgeworfen werden, das vorliegende Verfahren zu Unrecht geführt zu haben.\n\n14. Den Beschuldigten sind nach dem Gesagten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die Kosten des\nVorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens von je CHF 29'894.65\naufzuerlegen.\nSeite 26/30\n\nIII. Entschädigung für das Vorverfahren und erstinstanzliche Hauptverfahren\n\n1.\n1.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren\ngegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO Anspruch auf Entschädigung\nihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a),\nEntschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am\nStrafverfahren entstanden sind (lit. b) sowie eine Genugtuung für besonders schwere\nVerletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (lit. c). Die\nStrafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn\ndie beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt\noder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Der\nEntschädigungsanspruch folgt dem Kostenspruch.\n\n1.2 Die Privatklägerschaft hat gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene\nEntschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt oder die\nbeschuldigte Person nach Artikel 426 Absatz 2 kostenpflichtig ist (Art. 433 Abs. 1 StPO).\nGemäss Absatz 2 dieser Bestimmung hat die Privatklägerschaft ihre\nEntschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen.\nKommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Die\nAufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Linie die\nAnwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht\nwurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft notwendig waren (Urteil\ndes Bundesgerichts 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 m.H.).\n\n2. Vorliegend sind die beiden Beschuldigten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO kostenpflichtig,\nweshalb ihnen keine Entschädigung für die Kosten ihrer Verteidigung im Vorverfahren und\nerstinstanzlichen Hauptverfahren zuzusprechen ist. Sie haben sodann die Privatklägerinnen\nfür ihre Aufwendungen zu entschädigen (Art. 433 Abs. 1 lit. b StPO). Die Vorinstanz hat sich\neingehend mit dem Entschädigungsanspruch und der Höhe der Entschädigung geäussert.\nDiesen Ausführungen wird vollumfänglich zugestimmt, weshalb diesbezüglich integral auf\ndas vorinstanzliche Urteil verwiesen wird (OG GD 1 E. IV.4). Entgegen der Vorinstanz sind\ndie Beschuldigten jedoch nicht unter solidarischer Haftbarkeit, sondern anteilsmässig zur\nEntschädigung der Privatklägerinnen zu verpflichten. Denn die Verfahrenskosten wurden den\nBeschuldigten nicht unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt, weshalb dies auch für die\nEntschädigung der Privatklägerinnen gilt (BGE 145 IV 268 = Pra 109 (2020) Nr. 10 E. 1). Die\nbeiden Beschuldigten haben die Privatklägerinnen somit mit je CHF 33'500.00 zu\nentschädigen.\n\nIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahrens\n\n1.\n1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe\nihres Obsiegens oder Unterliegens. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat,\neinen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten trotzdem auferlegt\nwerden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren\nSeite 27/30\n\ngeschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird\n(Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt\ndavon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen\nwurden.\n\n"}