{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n9.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Mitwirkung an den Verletzungen von Art. 10\nAbs. 1 und Abs. 2 lit. c URG zwar nicht vorsätzlich erfolgte, da die RapidShare AG ihr\nGeschäftsmodell nicht auf Urheberrechtsverletzungen ausgerichtet und die Nutzer nicht zu\nUrheberrechtsverletzungen aufgefordert hatte. Die Rapid Share AG betrieb jedoch eine\nPlattform, welche eine hohe Gefahr für Urheberrechtsverletzung bot. Sie förderte dadurch\nsowohl natürlich als auch adäquat kausal diese Urheberrechtsverletzungen. Aufgrund des\nGeschäftsmodells waren solche Urheberrechtsverletzungen vorhersehbar, spätestens ab\ndem Zeitpunkt, in dem die zahlreichen Take-down-Begehren und ersten Prozesse erfolgten.\nMit einer Kombination von MD5-Filtern, Wortfiltern für Dateinamen und Inhalt sowie der\nÜberwachung von einschlägigen Linksammlungen wären (erneute)\nUrheberrechtsverletzungen zumindest in deutlich grösserem Umfang bzw. bei der Filterung\nnach inhaltlichen Passagen sogar vollständig zu verhindern gewesen. Angesichts der enorm\nhohen Gefahr von Urheberrechtsverletzungen – die Tausenden von Take-down-Begehren\nzeigen, dass es nicht nur bei der Gefahr blieb – galt für die RapidShare AG ein hoher\nMassstab, weshalb diese Massnahmen auch zumutbar waren. Überdies waren solche\nMassnahmen auch in finanzieller Hinsicht zumutbar. Denn die RapidShare AG schüttete für\ndas Jahr 2008 allein an den Beschuldigten C.________ als Hauptaktionär eine\nBruttodividende von CHF 41 Mio. aus (D 6/5/5/11). Im Jahr darauf belief sie sich gar auf\nknapp CHF 45 Mio. (D 6/5/5/12). Die von der RapidShare AG ergriffenen Massnahmen\nwaren jedoch unzureichend, um (erneute) Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer zum\nNachteil der Privatklägerinnen zu verhindern. Indem die RapidShare AG bzw. die\nBeschuldigten nicht alle möglichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen, um die\nvorhersehbaren und vermeidbaren Urheberrechtsverletzungen zu verhindern, haben sie –\nzumindest unbewusst – fahrlässig an den Urheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer mitgewirkt.\n\n10. C.________ war – wie es die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat und im\nBerufungsverfahren auch nicht bestritten wurde – die prägende Figur bei der RapidShare\nAG. Gemäss Organigrammen war er im Mai 2010, September 2010 und Februar 2011\nVerwaltungsrat und CEO der Gesellschaft und als solcher auch seit dem 15. November 2006\nals Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. G.________\narbeitete unbestrittenermassen ab Januar 2009 im Angestelltenverhältnis als Leiterin\nSeite 25/30\n\n\"Fraud\", ab August 2009 als Leiterin \"Riskmanagement\", ab September 2010 als COO und\nab August 2011 zusätzlich als Mitglied des Verwaltungsrates für die RapidShare AG. In\ndiesen leitenden Funktionen war sie auch für die urheberrechtlichen Aspekte der RapidShare\nAG und für die Tätigkeit der sog. Anti Abuse Abteilung zur Vermeidung von\nUrheberrechtsverletzungen auf rapidshare.com zuständig und verantwortlich. Beide\nBeschuldigten waren im vorliegend interessierenden Zeitraum in der Geschäftsführung der\nRapidShare AG und damit für deren Verhalten und deren Geschäftspraktiken zivilrechtlich\nverantwortlich.\n\n11. Das mehrfache und in erheblichem Ausmass erfolgte fahrlässige und pflichtwidrige\nNichterkennen bzw. Nichtverhindern der urheberrechtsverletzenden Dateien auf den Servern\nder RapidShare AG und der damit einhergehenden Rechtsverletzungen nach Art. 10 Abs. 1\nund 2 URG führten zum begründeten Tatverdacht auf vorsätzliche Gehilfenschaft zur\nVerletzung des URG. Die Strafuntersuchung war daher berechtigt und wurde kausal durch\ndas fahrlässige Verhalten der Beschuldigten ausgelöst. Die Beschuldigten bewirkten daher\nrechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens. Somit haben sie\ngemäss Art. 426 Abs. 2 StPO die entsprechenden Verfahrenskosten zu tragen.\n\n12. Zum Argument der Verteidigungen, eine Kostenauflage verstosse gegen die\nUnschuldsvermutung, ist festzuhalten, dass den Beschuldigten in zivilrechtlicher Hinsicht\nlediglich ein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird. Die fahrlässige\nUrheberrechtsverletzung bzw. die fahrlässige Gehilfenschaft dazu ist nicht strafbar. Folglich\nstellt eine Kostenauferlegung wegen eines fahrlässigen Verhaltens auch keinen Verstoss\ngegen die Unschuldsvermutung dar.\n\n"}