{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n9.2.3 Gemäss der Guideline Anti-Abuse 2012 der RapidShare AG sei die proaktive Arbeit einer der\nwichtigsten Aufgaben der Anti-Abuse-Abteilung und beinhalte hauptsächlich in\nregelmässigen Abständen Suchmaschinen wie Google, Yahoo, Bing sowie Warez-Seiten\nnach RapidShare-Links abzusuchen (D 6/1/7 S 16 ff.). Nebst dieser \"manuellen\" Suche\nwerde ein Crawler eingesetzt, welcher das Internet systematisch nach möglichen betroffenen\nInhalten durchforste (D 6/1/7 S. 35). Dieser Crawler wurde jedoch erst im Verlaufe des\nJahres 2012 eingeführt. Denn die RapidShare AG hielt in ihrer Stellungnahme vom 30.\nAugust 2012 fest, dass aktuell testweise Webcrawler eingesetzt würden (D 6/1/1 Ziff. 31).\nSomit wurde im Zeitraum, in welchem die Urheberrechtsverletzungen erfolgten, die zur\nStrafanzeige führten, keine Crawler eingesetzt, obwohl dies gemäss Entscheid des\nLandgerichts Hamburg bereits im Jahr 2010 technisch möglich gewesen wäre (D 12/30/2/2\nS. 3). Für eine ausreichende \"manuelle\" Suche war das 14-köpfige Anti-Abuse-Team der\nRapidShare AG angesichts der äusserst zahlreichen Take-down-Begehren, die es zu\nbearbeiten hatte, des hohen Datenvolumens von rund 500'000 täglichen Uploads und der\numfassenden Liste an Warez-Seiten, die es zu überwachen hatte (vgl. D 6/1/7 S. 47 ff.), klar\nungenügend. Dies sahen die RapidShare AG und der Beschuldigte C.________ gemäss\ndem Beschluss des Landgerichts München I vom 23. September 2010 insofern selbst ein,\nindem sie ausführten, der Einsatz von Mitarbeitern zur händischen Suche nach Links zu\nentsprechenden Dateien sei nicht geeignet, alle Verstösse auch aufzufinden (D 12/30/2/5\nS. 3-4).\n\n9.2.4 Interessanterweise führten die Verteidigungen nicht an, dass die RapidShare AG auch\nWortfilter eingesetzt habe. Obwohl dies eine geeignete und zumutbare Massnahme gewesen\nwäre, um den erneuten Upload sowie die erneute Veröffentlichung bereits hochgeladener\nDateien zu verhindern, wie die diversen Urteile aus Deutschland zeigen (D 12/30/2/5 S. 4;\n12/30/2/6 S. 5 ff.; 12/30/2/1 S. 3, 12/30/2/2 S. 7). Und obwohl J.________ an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aussagte, dass während der ganzen Zeit Wortfilter\neingesetzt worden seien (SE GD 9/1/1 S. 7), was vom Beschuldigten C.________ bestätigt\nwurde. Der Beschuldigte C.________ führte zum Wortfilter erklärend aus, dieser habe nur\nDateinamen und nicht Dateiinhalt überprüft. Mit einem anderen bzw. kryptischen Dateinamen\nhabe der Wortfilter umgangen werden können. Wenn eine Anfrage [gemeint ist ein Take-\ndown-Begehren] erfolgt sei, sei der entsprechende Begriff, sofern er eindeutig gewesen sei,\ndem Wortfilter hinzugefügt worden. Eine Datei mit diesem Wort habe dann nicht mehr\nhochgeladen werden können (SE GD 9/1/1 S. 8). Wie der erstellte Sachverhalt zeigt, wurde\njedoch kein genügender Wortfilter eingesetzt. Denn Werke waren trotz (mehrmaliger)\nAbmahnung und bestätigter Löschung wieder auf rapidshare.com verfügbar (vgl. E. II.6.5).\nAuch aus dem Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 8. März 2010 ergibt sich, dass der\nWortfilter nur in besonders gelagerten Fällen eingesetzt wurde, was das Gericht als\nunzureichend taxierte (D 12/30/2/1 S. 3). In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht\nHamburg war zudem unbestritten, dass zumindest einige Verstösse schon beim Einsatz\neines Wortfilters hätten vermieden werden können (D 12/30/2/3 S. 4). Das Landgericht\nMünchen I hielt in seinem Beschluss vom 23. September 2010 sogar fest, dass die\nRapidShare AG auf den Einsatz eines Wortfilters verzichtet habe (D 12/30/2/5 S. 3). Den\nBeschuldigten ist zwar zuzugestehen, dass ein solcher Wortfilter beim Fehlen von\nSchlüsselwörtern im Dateinamen einen erneuten Upload nicht verhindert hätte (so auch das\nOberlandesgericht München [D 12/30/2/6 S. 6]). Jedoch wäre dieser in den anderen Fällen\nSeite 24/30\n\neffektiv gewesen. Dies setzte die RapidShare AG aber nicht um, was sich beispielhaft beim\nbereits erwähnten E-Book \"Cranofacial Sutures: Development, Disease and Treatment\" zeigt.\nDer Dateiname war zwar nicht in beiden Fällen exakt der gleiche, enthielt aber die Begriffe\n\"Cranofacial\" und \"Sutures\". Wären diese – zumindest in Kombination – eindeutigen Begriffe\n(Schlüsselwörter) tatsächlich beim Wortfilter hinterlegt worden, hätte der erneute Upload des\nWerkes verhindert werden können. Um diese Massnahme zu verstärken, hätte zusätzlich ein\nWortfilter eingesetzt werden können und im vorliegenden Fall auch eingesetzt werden\nmüssen, der auch den Dateiinhalt auf einschlägige Begriffe wie \"copyright\", ISBN-Nummer\netc. sowie inhaltliche Passagen (z.B. einzelne Sätze aus einem bereits gelöschten Werk)\nüberprüft hätte. Damit hätten weitere urheberrechtlich geschützte Werke ohne Weiteres\nerkannt werden können.\n\n9.2.5 Allgemein ist zu bemerken, dass die von der RapidShare AG ergriffenen Massnahmen\noffenbar primär auf Filme und Musik und nicht auf E-Books bzw. literarische Werke\nausgerichtet waren. Dies zeigt sich beispielsweise in den Auswertungen des WebSheriff-\nTake-down-Tools, welche nur Filme und Musik ausweisen (D 6/1/6/1).\n\n"}