{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n - Filterung per MD5-Prüfsumme\nDie RapidShare AG setzte auf ihren Servern standardmässig einen sogenannten MDS-Filter ein.\nDer MD5-Filter beruhte auf einem Prüfsummenverfahren. Zu jeder auf den Servern der\nRapidShare AG gespeicherten Datei wurde eine Prüfsumme (sog. 'MD5-Hash') berechnet. Jedes\nMal, wenn die Abuse-Mitarbeiter der RapidShare AG eine Datei aufgrund eines Verstosses gegen\ndas Urheberrecht löschten, wurde der zu dieser Datei gehörende MD5-Wert auf eine Liste gesetzt\n(wobei im Übrigen entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft der Wert bereits anlässlich\nder Sperrung der Datei auf die Liste gesetzt wurde, nicht erst 30 Tage später). Sämtliche Dateien,\nbei denen während des Abspeicherns auf den Servern der RapidShare AG festgestellt wurde,\ndass ihr MD5-Wert mit einem in der Liste gespeicherten MD5-Wert identisch war, wurden von\nvornherein nicht gespeichert. Durch den MD5-Filter wurde somit verhindert, dass eine bereits\ngelöschte Datei erneut hochgeladen werden konnte […].\nSeite 22/30\n\n- Dialog mit Content-Inhabern und Ermittlungsbehörden\nDie RapidShare AG suchte darüber hinaus seit ihrer Gründung den Dialog mit den\nRechteinhabern und der Content-lndustrie, um die eigenen Abuse-Strategien zu optimieren […].\nSo stellte die RapidShare AG sowohl Polizeibehörden wie auch der Content-Industrie ein Lösch-\nInterface zur Verfügung, mit dem diese selbständig Dateien von den RapidShare-Servern\nentfernen konnten. Schliesslich nahm die RapidShare AG regelmässig an Konferenzen und\nWorkshops der Content-lndustrie teil, um Fragen zu beantworten und ein Bewusstsein für ihre\nDienstleistungen zu vermitteln. Die RapidShare AG unterstellte sich zu dem in den USA formell\ndem Digital Millenium Copyright Act (DMCA) und war entsprechend zertifiziert […].\n\n- Registrierungsprozedur\nUm Nutzer leichter identifizieren zu können, die nur auf den Download oder die Verbreitung von\nurheberrechtlich geschützten Werken aus waren, führte die RapidShare AG ausserdem eine\nRegistrierungsprozedur ein. Damit mussten sich Nutzer registrieren, wenn sie bestimmte\nFunktionen des Dienstes wie eine schnellere Downloadgeschwindigkeit oder mehrere parallele\nDownloads nutzen wollen. Die Dateien, die von unregistrierten Nutzern auf den Servern der\nRapidShare AG abgespeichert wurden, konnten von der RapidShare AG insbesondere in der\nAnzahl der zulässigen Downloads beschränkt werden.\"\n\n9.2 Die von der RapidShare AG ergriffenen Massnahmen waren offensichtlich unzureichend. Wie\noben ausgeführt (E. II.6.5), konnte die RapidShare AG nicht verhindern, dass einmal\nabgemahnte Werke bereits kurze Zeit später erneut in einem erheblichen quantitativen\nAusmass über ihre Plattform zugänglich waren, obwohl ihr das möglich und zumutbar war,\nwie nachfolgend zu zeigen ist.\n\n9.2.1 Die von den Verteidigungen vorgebrachte Registrierungsprozedur war vorliegend nicht\nausreichend und auch nicht geeignet, den erneuten Upload und die Veröffentlichung des\nLinks zu verhindern. Wie die Verteidigungen selbst einräumten, war eine Registrierung nur\nfür gewisse Downloadfunktionen erforderlich. Für den Upload war hingegen bis im Juni 2011\nund somit im Zeitpunkt der vorliegend relevanten Urheberrechtsverletzungen keine\nRegistrierung vorgesehen. Somit konnte ein Uploader, welcher wiederholt urheberrechtlich\ngeschützte Werke hochlud und anschliessend den Link veröffentlichte, gar nicht – bzw.\nzumindest nicht effektiv – gesperrt werden. Deshalb können sich die RapidShare AG bzw.\ndie Beschuldigten auch nicht mit dem Argument entlasten, der Upload von Werken, durch\nderen Download Dritte in ihren Urheberrechten verletzt werden, sei gemäss den\nAllgemeinden Geschäftsbedingungen/Nutzungsbedingungen verboten gewesen (Ziff. II.1 der\nAGB [D 11/3/3]). Denn ein Verstoss konnte bereits wegen der Anonymität des Uploaders\nnicht wirksam geahndet werden. Aber auch die später eingeführte Registrationspflicht für\nUploader stellte keine effektive Massnahme zur Verhinderung der\nUrheberrechtsverletzungen dar. Denn die Registrationspflicht beinhaltete keine\nIdentitätskontrolle. Ein einmal gesperrter Uploader konnte ohne weiteres einen neuen\nZugang einrichten und damit die Massnahme umgehen.\n\n9.2.2 Zum MD5-Filter führte die Verteidigung des Beschuldigten C.________ im Vorverfahren aus,\ndass dieser das erneute Abspeichern von urheberrechtlich geschützten Werken nicht zu\n100 % verhindern könne. Namentlich hielt sie fest, dass die erneut hochgeladenen Dateien\neine andere Grösse aufgewiesen hätten, weshalb sie eine andere MD5-Prüfsumme\naufgewiesen hätten und daher vom Filter nicht erkannt worden seien (D 14/10 Ziff. 27, 58, 61\nf.). Dass die Datei auch bei einem geänderten Namen nicht erkannt werde, so die\nVerteidigung weiter (D 14/10 Ziff. 62), widerspricht hingegen den übereinstimmenden\nAussagen des Beschuldigten C.________ und J.________. Denn sie sagten aus, die\nidentische Datei werde auch blockiert, wenn der Dateiname anders laute (SE GD 9/1/1 S. 6-\n7).\nSeite 23/30\n\n"}