{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n Wie bereits erwähnt, handelt es sich dabei nur um jene Take-down-Begehren, welche per\nE-Mail gestellt wurden. Tatsächlich dürfte die Anzahl noch um einiges höher gewesen sein\n(die in der gesamten Zeit per Post oder Fax eingegangen Take-down-Begehren umfassen\nacht Schachteln mit 34 grossen und 15 kleinen Ordnern). Zudem ist davon auszugehen,\ndass nur ein Teil der mittels der RapidShare-Seite begangenen Urheberrechtsverletzungen\nüberhaupt abgemahnt wurde. Denn nur ein Teil der Urheberrechtsinhaber dürfte seine\nRechte aktiv verteidigt und entsprechende Take-down-Begehren gestellt haben.\nEntsprechend geht auch das Argument der Verteidigungen fehl, der Anteil potentiell\nrechtsverletzender Inhalte sei in Relation zum Gesamtvolumen derart gering (um nicht zu\nsagen unbedeutend), dass keine zivilrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten bestehe\n(OG GD 2/4 Ziff. 45, OG GD 3/4 Ziff. 45). Ohnehin schliesst auch eine kleine Zahl an\nUrheberrechtsverletzungen bzw. allgemein ein geringes Fehlverhalten eine zivilrechtliche\nVerantwortlichkeit nicht aus. Angesichts dieser grossen Menge an Take-down-Begehren und\nder zahlreichen Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen, vor allem in Deutschland (vgl.\nD 12/30/1 ff.), bestand offensichtlich ein erhebliches Urheberrechtsproblem. Dies bestätigt\nauch die Studie der R.________Ltd. Aus dieser geht hervor, dass 90 % von 2'000 zufällig\nausgewählten öffentlichen Links von Rapidshare und Megaupload urheberrechtlich\ngeschützte Dateien enthielten (D 11/12/1 S. 17). Auch wenn das Geschäftsmodell nicht auf\nUrheberrechtsverletzungen ausgerichtet war, so die Feststellung der Vorinstanz, hat das\nGeschäftsmodell der RapidShare AG solche in diesem grossen Umfang ermöglicht und auch\nerheblich gefördert. Denn es war – wie oben beschrieben – auf Downloads in hoher Zahl\nausgerichtet. Das Geschäftsmodell der RapidShare AG führte mit anderen Worten zu einer\nstark erhöhten Gefahr von Urheberrechtsverletzungen. Dieser Umstand war den\nSeite 21/30\n\nBeschuldigten unbestrittenermassen bekannt. Die Regelmässigkeit an\nUrheberrechtsverletzungen über die Plattform der RapidShare AG ist überdies mit einer\nReihe von persönlichkeitsverletzenden Artikeln in einer Zeitung, welche in BGE 126 III 161\ngenannt wurde, dessen Kenntnis ein Verschulden des Druckers begründete, vergleichbar.\nDie RapidShare AG fiel in der Vergangenheit durch Rechtsverletzungen auf. Das vorstehend\nbeschriebene Geschäftsmodell liess sodann weitere Rechtsverletzungen klar erwarten. Wie\nfür den Drucker in BGE 126 III 161 galten für die RapidShare AG bzw. die Beschuldigten\nsomit erhöhte Sorgfaltspflichten. Entsprechend ist an die von der RapidShare AG zu\ntreffenden Massnahmen ein hoher Massstab anzusetzen.\n\n8.3.4 Zusammengefasst führte das erhöhte Risiko vorliegend erstens zu einer über die Beseitigung\n(\"Take-down\") hinausgehenden Pflicht, den erneuten Upload und die Veröffentlichung zu\nverhindern (\"Stay-down\"), und zweitens zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht (vgl. analog Art. 6\nGwG, welcher festhält, dass sich die Sorgfaltspflicht nach dem Risiko bestimmt, das die\nVertragspartei darstellt). Ob auch eine generelle Pflicht zur vorgängigen, proaktiven\nÜberprüfung sämtlicher Uploads bestand, kann vorliegend offenbleiben.\n\n9.\n9.1 Die RapidShare AG habe gemäss den Verteidigungen folgende Massnahmen ergriffen, um\nallfälligen urheberrechtsverletzenden Nutzungen des Dienstleistungsangebots\nentgegenzuwirken (OG GD 2/4 S. 11-13; OG GD 11-12; SE GD 9/1/5 Ziff. 9; SE GD 9/1/6\nZiff. 5; vgl. D 14/10 Ziff. 25):\n\n- \"Betrieb einer Abuse-Abteilung\nDie RapidShare AG beschäftigte ein 14 Mitarbeiter-starkes Abuse-Team, das sich an sieben\nTagen in der Woche in einer 16 Stunden-Schicht (von 7:00 Uhr bis 23:00 Uhr) um\nUrheberrechtsverletzungen kümmerte. Die Aufgaben der Abuse-Abteilung bestanden\ninsbesondere darin, Hinweise auf rechtswidrige Dateien von den Rechteinhabern oder von Dritten\nentgegenzunehmen, Dateien, die gegen Urheberrechte verstossen, von den Servern zu löschen\nund gegebenenfalls Nutzerkonten zu sperren. Registrierte Nutzer, die im Zusammenhang mit\nAbuse-Meldungen durch Rechteinhaber oder Dritte wiederholt auffällig wurden, wurden unter\nBeobachtung gestellt. Wenn sie weiterhin Urheberrechtsverletzungen begingen, wurden ihre\nKonten gesperrt. Die RapidShare AG sperrte somit sowohl registrierte Nutzer, die durch\nwiederholte Rechtsverletzungen auffielen, als auch registrierte Nutzer, in deren Account mehrere\nurheberrechtlich geschützte Werke gespeichert waren. Die Beobachtung und Sperrung von\nNutzerkonten wurde durch die eingeführte Registrierung möglich. […]\n\n- Proaktive Suche auf einschlägig bekannten Szene-Seiten\nDie Abuse-Abteilung der RapidShare AG führte eine Liste mit einschlägig bekannten Link-\nSammlungen anbietenden Internet-Seiten, die sie regelmässig überprüfte, um Hinweise auf\nUrheberrechtsverletzungen zu gewinnen […].\n\n"}