{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8.2.2 In seinen Ausführungen zu reparatorischen Ansprüchen (Schadenersatz, Genugtuung,\nGewinnherausgabe etc.) führte der Bundesrat zum Verschulden aus, dass ein vorsätzliches\nVerhalten des Providers nur in klaren Fällen, in denen ein Provider seine Nutzer zu\nRechtsverletzungen geradezu auffordere, nachgewiesen werden könne. In den anderen\nFällen sei zu prüfen, ob den Provider spezielle Sorgfaltspflichten treffen würden, welche er\nverletzt habe, sodass Fahrlässigkeit zu bejahen sei. In der Schweiz bestünden jedoch weder\ngesetzliche Regelungen noch aussagekräftige Präjudizien zur Konkretisierung der\nSorgfaltspflichten für Provider. Die Swiss Internet Industry Association (Simsa; heute: Swico)\nhabe jedoch einen Code of Conduct Hosting (CCH) erlassen (in Kraft seit 1. Februar 2013).\nDieser orientiere sich namentlich an der E-Commerce-Richtlinie der EU (Richtlinie\n2000/31/EG). Gemäss CCH treffe die Hosting-Provider keine proaktive Überwachungspflicht.\nDer CCH enthalte jedoch ein \"Notice-and-Take-down\"-Verfahren, wonach der Hosting\nProvider den Zugang sperren könne, wenn eine \"Notice\" bei ihm eingegangen sei, welche\nmit hoher Wahrscheinlichkeit unzulässige Inhalte betreffe. Da der CCH von führenden\nBranchenvertretern (die RapidShare AG war im Übrigen Mitglied der Simsa\n[Fountoulakis/Francey, a.a.O., S. 176 Fn. 4]) erarbeitet worden sei, könne von einer\ngewissen Branchenakzeptanz ausgegangen werden. Auch in der Lehre werde eine\nSeite 18/30\n\nsinngemässe Anwendung der EU-Richtlinie teilweise befürwortet. Eine generelle\nKontrollpflicht des Hosting-Providers bezüglich rechtswidriger Inhalte werde entsprechend\nabgelehnt. Sofern keine weiteren Umstände hinzutreten würden, könne Hosting-Providern\nnach der herrschenden Lehre keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden, wenn\nihre Infrastruktur für widerrechtliche Handlungen genutzt werde. Hingegen soll ein Hosting-\nProvider bei detaillierten Hinweisen auf das Bestehen einer Rechtsverletzung tätig werden\nund die erforderlichen Abwehrmassnahmen treffen müssen. Bleibe der Provider nach\nEingang eines solchen Hinweises untätig, so könne ihm nach der herrschenden Lehre bei\nklaren Rechtsverletzungen ein Verschulden zur Last gelegt werden. Nach Meinungen in der\nLehre würden in besonderen Konstellationen erhöhte Sorgfaltspflichten bestehen. Dazu\nwürden die Kriterien aus BGE 126 III 161 herangezogen. So könnten namentlich Hosting-\nProvider von Internet-Seiten, welche bereits in der Vergangenheit durch Rechtsverletzungen\naufgefallen seien und von ihrer Natur her weitere Rechtsverletzungen erwarten liessen, in\nBezug auf diese Seiten erhöhte Sorgfaltspflichten treffen (Bericht Bundesrat, S. 62-64 mit\nden entsprechenden Verweisen).\n\n8.2.3 Im bereits mehrfach erwähnten BGE 126 III 161 ging es namentlich um die Sorgfaltspflicht\ndes Druckers bezüglich persönlichkeitsverletzender Artikel in einer von ihm gedruckten\nZeitung. Das Bundesgericht bestätigte in diesem Entscheid seine frühere Rechtsprechung.\nEs hielt fest, die vom Drucker verlangte Sorgfalt sei nicht die gleiche wie diejenige, die vom\nAutor oder vom verantwortlichen Redaktor verlangt werde. Gehe es um eine seriöse Zeitung,\nkönne nicht verlangt werden, dass alle zu druckenden Artikel einer präventiven Kontrolle\nunterzogen werden. Nur wenn aussergewöhnliche Umstände vorlägen, die seine\nAufmerksamkeit erfordern, müsse der Drucker eine genaue Kontrolle vornehmen. Handle es\nsich dagegen um Publikationen der Boulevardpresse oder sei die verletzende Publikation\nzwar keine seltene Ausnahme, die Redaktoren der periodischen Publikation genössen aber\nden Ruf, dass sie die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften nicht einhalten, dürfe der\nDrucker solche Tatsachen nicht einfach ignorieren. Unter solchen Umständen könne von ihm\neine besondere Sorgfalt verlangt werden. Liege eine problematische Reihe von Artikeln vor,\nmüsse eine noch grössere Sorgfalt verlangt werden. Denkbar sei, dass bereits der Titel die\nAufmerksamkeit des Druckers wecken müsse (BGE 126 III 161 = Pra 90 (2001) Nr. 80 E.\n5b/bb).\n\n8.3\n8.3.1 Gemäss der Darstellung der Beschuldigten bot die RapidShare AG einen File-Hosting-\nDienst/Cloudspeicherdienst ähnlich wie die aktuellen Dienste von Apple, Microsoft, Google\netc. an (OG GD 2/4 S. 3; OG GD 3/4 S. 2-3). In ihren Allgemeinen\nGeschäftsbedingungen/Nutzungsbedingungen vom Juni 2010 beschrieb die RapidShare AG\nihre Webhosting-Dienstleistung wie folgt: \"RapidShare stellt seinen Nutzern eine Infrastruktur\nzur Verfügung, die es dem Nutzer ermöglicht, elektronische Dateien auf Internet-Servern zu\nspeichern. Nach dem Speichervorgang erhält der jeweilige Nutzer einen Download-Link,\ndurch den seine Datei weltweit über das Internet heruntergeladen werden kann, sowie einen\nLösch-Link, durch den die von ihm hochgeladene Datei wieder vom Server entfernt werden\nkann\" (Ziff. I.1 der AGB [D 11/3/3]). Auf ihrer Internetseite bezeichnete sich die RapidShare\nAG als den grössten und schnellsten 1-Click-Filehoster der Welt. Per 1-Click-Hosting\nkönnten ihre User grosse Dateien in einem Schritt hochladen und anschliessend über einen\nDownload-Link Freunden oder Bekannten zur Verfügung stellen (D 11/3/5). Der Dienst der\nSeite 19/30\n\n"}