{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n8.2 Das URG enthielt im hier interessierenden Zeitraum keine spezifischen Regelungen zu\nInternet-Hosting-Diensten (Rigamonti/Wullschleger, Zur Teilnahme an\nUrheberrechtsverletzungen, sic! 2018 S. 48). Die zivilrechtliche Verantwortlichkeit bzw.\nHaftung namentlich von Hosting-Providern war weitgehend ungeklärt (Rosenthal, Internet-\nProvider-Haftung – ein Sonderfall?, in: Jung [Hrsg.], Tagungsband Recht aktuell 2006,\nAktuelle Entwicklungen im Haftpflichtrecht, 2006, Rz. 62; Fountoulakis/Francey, La diligence\nd’un hébergeur sur Internet et la réparation du préjudice, Medialex 2014 S. 175-183, S. 175;\nFrech, Zivilrechtliche Haftung von Internet-Providern bei Rechtsverletzungen durch ihre\nKunden, Eine rechtsvergleichende Untersuchung des schweizerischen, das amerikanischen\nund des deutschen Rechts unter besonderer Berücksichtigung des Urheber- und\nMarkenrechts, 2009, S. 344; Bericht des Bundesrates über die zivilrechtliche\nVerantwortlichkeit von Providern vom 11. Dezember 2015 [nachfolgend: Bericht Bundesrat],\nS. 2). Das Gesetz sah nur die – auch heute noch bestehenden – Leistungsklagen vor.\nGemäss Art. 62 Abs. 1 URG kann, wer in seinem Urheber- oder verwandten Schutzrecht\nverletzt oder gefährdet wird, vom Gericht namentlich verlangen, eine drohende Verletzung zu\nverbieten oder eine bestehende Verletzung zu beseitigen. Der erwähnte Art. 39d URG\nkonkretisierte diesen Unterlassungsanspruch in Bezug auf Hosting-Provider, die eine\nbesondere Gefahr vor Urheberrechtsverletzungen schaffen (Botschaft zur Änderung des\nSeite 17/30\n\nUrheberrechtsgesetzes sowie zur Genehmigung zweiter Abkommen der Weltorganisation für\ngeistiges Eigentum und zu deren Umsetzung vom 22. November 2017, BBl 2018 S. 635 f.).\n\n8.2.1 Lehre und Rechtsprechung bejahten mehrheitlich, dass negatorische Ansprüche\n(Unterlassung, Beseitigung etc.) gegen Provider als Teilnehmer von\nUrheberrechtsverletzungen ihrer Nutzer möglich sind, Provider also passivlegitimiert sind\n(Bericht Bundesrat, S. 40-42; Frech, a.a.O., S. 275 f.). Der Provider konnte also – sofern die\nentsprechenden Voraussetzungen gegeben waren – verpflichtet werden, eine\nUrheberrechtsverletzung zu beseitigen, namentlich indem er den entsprechenden Inhalt\nreaktiv auf seinem Server löscht (\"Take-down\"; Böhi, Streaming von urheberrechtlich\ngeschützten Werken, 2016, N 424 mit Hinweisen). Eine Pflicht des Providers, zukünftige\nRechtsverletzungen ganz allgemein zu verhindern, wurde abgelehnt, weil sich in der Regel\nerst nachträglich feststellen lässt, ob ein Werk unerlaubt hochgeladen wurde (Böhi, a.a.O.,\nN 423). Ob auch ein Unterlassungsanspruch bestand im Sinne einer Verpflichtung, proaktiv\nMassnahmen zur Verhinderung eines erneuten Hochladens zu ergreifen (\"Stay-down\"),\nwurde kritisch gesehen (Böhi, a.a.O., N 427 mit Hinweisen). Ein solcher\nUnterlassungsanspruch wurde allerdings von einigen Vertretern der Lehre unter bestimmten\nVoraussetzungen als möglich erachtet. Vorausgesetzt ist eine konkret drohende Gefahr bzw.\nein ernstlich zu befürchtendes zukünftiges Verhalten. Eine genügend konkrete Gefahr kann\nsich einerseits ergeben, wenn ein bestimmter Nutzer bereits einmal eine Verletzung\nbegangen hat und nun die ernsthafte Gefahr einer Wiederholung der Verletzung besteht.\nOder andererseits, wenn sich aufgrund ganz konkreter Umstände ergibt, dass jemand zum\nersten Mal eine Rechtsverletzung begehen wird. Gemäss der Rechtsprechung des\nBundesgerichts wird die Wiederholungsgefahr vermutet, wenn eine Verletzung bereits\nstattgefunden hat und die Beklagte die Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens nach wie vor\nbestreitet bzw. sich weigert, ihr Verhalten zu ändern. In diesem Zusammenhang wird vielfach\nBGE 126 III 161 herangezogen (zum Entscheid nachfolgend Ziff. II.8.2.3). Die Zumutbarkeit\nund damit Verhältnismässigkeit einer solchen Anordnung war jedoch abhängig davon,\nwelche Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten ein Provider auf die Inhalte hatte (Bericht\nBundesrat, S. 44-46; Rosenthal, a.a.O., Rz. 65 ff.; Frech, a.a.O., S. 278 f.).\n\n"}