{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n7.2 Die RapidShare AG stand anders als der im BGE 145 III 72 betroffene Access-Provider in\neiner geschäftlichen Beziehung zum Uploader, dem Urheberrechtsverletzer. Die RapidShare\nAG ermöglichte nicht einfach den Internetzugang, sondern stellte dem Uploader\nSpeicherplatz auf ihren Servern zur Verfügung. Sie speicherte die Dateien des Uploaders auf\nihren Servern. Folglich stand sie viel näher an der Haupttat als der Access-Provider (vgl.\nBGE 145 III 72 E. 2.1). Indem sie dem Uploader ihre Plattform zur Verfügung stellte, wirkte\nsie bei der Urheberrechtsverletzung mit, gleich wie der Bloghost dem Blogger den Platz für\ndessen Blog zur Verfügung stellt und an der Persönlichkeitsverletzung durch den Blogger\nmitwirkt (Urteil des Bundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013 E. 6.3). Es trifft zwar\nzu, dass nicht die RapidShare AG die Dateien öffentlich zum Abruf freigegeben hat, sondern\ndies durch ihre Nutzer erfolgte, indem diese den Link veröffentlichten. Anders als im von den\nVerteidigungen (OG GD 2/4 Ziff. 16, OG GD 3/4 Ziff. 16) zitierten Urteil des Bundesgerichts\n4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 (= BGE 145 III 72) E. 2.3.2 waren die Dritten (vorliegend\ndie Uploader), welche die Dateien durch das Publizieren des Links effektiv zugänglich\nmachten, aber Kunden der RapidShare AG. Denn die RapidShare AG hat ihr Verhältnis zu\nden Uploadern eingehend in ihren AGB geregelt (insbesondere Ziff. II der AGB [D 11/3/3]).\nDiese Qualifikation gilt, auch wenn die Uploader den Dienst kostenlos nutzen konnten, da die\nLeistungen der RapidShare AG grundsätzlich kostenlos waren (Ziff. I.3 der AGB [D 11/3/3]).\nDie RapidShare AG hat damit an den Handlungen ihrer Kunden mitgewirkt und nicht etwa an\nden Handlungen eines beliebigen Dritten, mit dem sie in keinerlei Verbindung stand. Zudem\nbestand auch eine Kundenbeziehung zu den Downloadern. Auch die Downloader waren\nNutzer der RapidShare-Plattform. Eine verstärkte Beziehung zu den Downloadern bestand,\nwenn diese für erweiterte Downloadfunktionen ein kostenpflichtiges Paket abgeschlossen\nhatten (vgl. Ziff. III und IV der AGB [D 11/3/3]). Die RapidShare AG stand also sowohl mit\nden Up- als auch den Downloadern in einer Kundenbeziehung. Sie hat sie\nzusammengebracht. Ohne dieses Zusammenbringen aufgrund der angebotenen\nDienstleistung wären die Urheberrechtsverletzungen nicht möglich gewesen. Das Anbieten\neiner File-Sharing-Seite, die vor allem auf den intensiven Download von Dateien ausgelegt\nwar (dazu nachfolgend E. II.8.3), war überdies zweifellos geeignet,\nUrheberrechtsverletzungen durch das der Öffentlichkeit Zugänglichmachen von Werken zu\nbegünstigen, weshalb der natürliche und adäquate Kausalzusammenhang zwischen der\nSeite 16/30\n\nDienstleistung der RapidShare AG und den Urheberrechtsverletzungen durch ihre Nutzer zu\nbejahen ist.\n\n8. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welche zivilrechtlichen Pflichten die RapidShare AG im\nZusammenhang mit den vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen trafen.\n\n8.1 Der am 1. April 2020 in Kraft getretene Art. 39d URG regelt die Pflichten der Betreiber von\nInternet-Hosting-Diensten im Zusammenhang mit Urheberrechtsverletzungen. Nach Art. 39d\nAbs. 1 URG ist der Betreiber eines Internet-Hosting-Dienstes, der von Benützern und\nBenützerinnen eingegebene Informationen speichert, verpflichtet, zu verhindern, dass ein\nWerk oder ein anderes Schutzobjekt Dritten mithilfe seines Dienstes erneut widerrechtlich\nzugänglich gemacht wird. Diese Pflicht besteht jedoch nur, wenn die folgenden\nVoraussetzungen erfüllt sind: (a) Das Werk oder das andere Schutzobjekt wurde bereits über\ndenselben Internet-Hosting-Dienst Dritten widerrechtlich zugänglich gemacht, (b) der\nBetreiber wurde auf die Rechtsverletzung hingewiesen, (c) der Internet-Hosting-Dienst hat\neine besondere Gefahr solcher Rechtsverletzungen geschaffen, namentlich durch eine\ntechnische Funktionsweise oder eine wirtschaftliche Ausrichtung, die Rechtsverletzungen\nbegünstigt. Gemäss Abs. 2 der Bestimmung muss der Betreiber diejenigen Massnahmen\nergreifen, die ihm unter Berücksichtigung der Gefahr solcher Rechtsverletzungen technisch\nund wirtschaftlich zuzumuten sind. Art. 39d URG sieht somit eine sogenannte \"Stay-down\"-\nPflicht vor. Der Betreiber muss mit technisch und wirtschaftlich zumutbaren Massnahmen\nverhindern, dass einmal abgemahnte urheberrechtlich geschützte Werke erneut zugänglich\ngemacht werden. Nur in diesem Umfang ist ein proaktives Verhindern von\nUrheberrechtsverletzungen verlangt. Eine proaktive Verhinderung von\nUrheberrechtsverletzungen in dem Sinne, dass sämtliche Uploads auf potentielle\nUrheberrechtsverletzungen überprüft werden müssen, ist vom Gesetz nicht vorgesehen. Der\nArt. 39d URG war jedoch im hier interessierenden Zeitpunkt noch nicht in Kraft.\nEntscheidend ist deshalb die Rechtslage im damaligen Zeitraum, wobei die aktuelle\nrechtliche Regelung als Hinweis dienen kann.\n\n"}