{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6.4 Das vorstehend Gesagte zeigt sich beispielhaft an folgenden Dateien: Am 9. Juli 2010\nkonnte über den Link <http://rapidshare.com/files/96587050/Craniofacial_Sutures.rar>,\nwelcher unter <http://epaloids.com/showthread.php?12552-Craniofacial-Sutures-\nDevelopment-Disease-and-Treatment-(Frontiers-of-Oral-Biology)> öffentlich zugänglich war,\ndas E-Book \"Cranofacial Sutures: Development, Disease and Treatment\" heruntergeladen\nwerden (D 11/3/14, 11/3/16/3, 11/3/21/4). Dabei handelte es sich zweifellos um ein\nurheberrechtlich geschütztes Werk. Am 22. Juli 2010 forderte die Q.________AG die\nRapidShare AG auf, u.a. dieses Werk umgehend zu löschen und dafür zu sorgen, dass es\nauch in Zukunft nicht mehr via ihre Server abrufbar ist (D 11/3/18/4). Die RapidShare AG\nbestätigte am 26. Juli 2010 die Löschung (D 11/3/20/3). Trotzdem konnte das identische\nWerk am 13. August 2010 über den Link\n<http://rapidshare.com/files/285148353/Craniofacial_Sutures_____by_smile4Dr.rar>, welcher\nunter <http://studentals.net/stu/t12794.html> öffentlich zugänglich war, erneut\nheruntergeladen werden (D 11/3/14, 11/3/21/4, 11/3/22/3). Das E-Book \"Antenna Theory:\nAnalysis Design, Third Edition\" konnte ebenfalls am 9. Juli 2010 über den Link\n<http://rapidshare.com/\nfiles/172253866/Antenna_Theory-Analysis_Design_Third_Ed.rar>, welcher unter\n<http://goforthebestbooks.blogspot.com/2009/07/antenna-theory-analysis-and-design-\n3rd.html> öffentlich zugänglich war, heruntergeladen werden (D 11/3/14, 11/3/16/4,\n11/3/16/6, 11/3/21/6). Auch hierbei handelt es sich zweifellos um ein urheberrechtlich\ngeschütztes Werk. Am 23. Juli 2010 forderte die P.________GmbH & Co. KGaA die\nRapidShare AG auf, u.a. dieses Werk umgehend von ihren Servern zu löschen und dafür zu\nsorgen, dass es auch in Zukunft nicht mehr via ihre Server abrufbar ist (D 11/3/18/6). Die\nRapidShare AG bestätigte am 28. Juli 2010 die Löschung der Datei (D 11/3/20/4). Dennoch\nkonnte das Werk am 12. August 2010 über den Link <http://rapidshare.com/files/189530090/\nAn_The3rd_Ed.rar>, öffentlich zugänglich unter http://www.sayedsaad.com/montada/archive/\nindex.php/t-33808.html>, erneut heruntergeladen werden (D 11/3/14, 11/3/21/6, 11/3/22/2).\n\n6.5 Zusammengefasst steht fest, dass Nutzer urheberrechtlich geschützte Werke auf\nrapidshare.com hochluden und den Download-Link ohne Zustimmung der\nUrheberrechtsinhaber veröffentlichten, womit sie Urheberrechtsverletzungen begingen.\nWeiter ist erstellt, dass solche Werke trotz erfolgter Abmahnung erneut über öffentlich\nzugängliche Links auf rapidshare.com verfügbar waren. Denn bei der von den\nPrivatklägerinnen durchgeführten ersten Suche im Juli 2010 konnten 195 Werke aufgefunden\nwerden (D 11/3/14-15). Nach erfolgter Abmahnung und bestätigter Löschung konnten bei der\nzweiten Suche im August 2010 72 dieser 195 Werke erneut gefunden werden, teilweise auch\nmehrfach (D 11/3/14; 11/3/21/1-6). Nachdem diese nochmals abgemahnt wurden, waren\nzwischen dem 4. und 11. November 2010 19 dieser Werke wiederum auf rapidshare.com\nverfügbar (D11/7/3/1).\nSeite 15/30\n\n7.\n7.1 Der RapidShare AG bzw. den Beschuldigten wird nicht vorgeworfen, selbst\nUrheberrechtsverletzungen begangen zu haben, sondern an den Urheberrechtsverletzungen\ndurch ihre Nutzer teilgenommen bzw. mitgewirkt zu haben. Die Verteidigungen bestreiten\neine solche Mitwirkung bzw. Teilnahme. Eine Teilnahme kann namentlich in der\nBegünstigung oder Erleichterung von Rechtsverletzungen bestehen. Eine solche liegt vor,\nwenn die Person der Schutzrechtsverletzung Vorschub leistet, sie fördert (BGE 145 III 72\nE. 2.2.1; 129 III 588 E. 4.1). Dabei genügt nicht jede beliebige Tathandlung, die lediglich\n\"irgendwie\" von förderndem Einfluss ist, jedoch nicht in hinreichend engem Zusammenhang\nmit der Tat selbst steht. Der Beitrag muss vielmehr adäquat-kausal sein. Nach allgemeinen\nGrundsätzen gilt ein Ereignis als adäquate Ursache eines Erfolgs, wenn es nach dem\ngewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet\nist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt des Erfolgs also\ndurch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 145 III 72 E. 2.3.1 m.H.)\n\n"}