{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n mitgewirkt, beinhalte gleichzeitig den direkten bzw. indirekten Vorwurf, es treffe sie ein\nstrafrechtlich relevantes Verschulden. Die Kostenauflage sei deshalb bereits aus diesem\nGrund unzulässig. Weiter seien die Strafverfolgungsbehörden durch das Verhalten der\nBeschuldigten nicht zu einer Untersuchung veranlasst worden. Es wäre für sie ohne weiteres\nauf Anhieb erkennbar gewesen, dass keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der\nBeschuldigten bestehe. Dass das Strafverfahren nicht durch die Beschuldigten veranlasst\ngewesen sei, zeige sich auch in der Untersuchungsführung. Eine Kostenauferlegung könne\ndaher nicht erfolgen (OG GD 2/4, 3/4).\n\n5. Auf die Stellungnahme der Privatklägerinnen wird – sofern erforderlich – im Rahmen der\nrechtlichen Würdigung eingegangen.\n\n6.\n6.1 Die Verteidigungen brachten – wie erwähnt – zunächst vor, es sei nicht nachgewiesen, dass\nes zu den vorgeworfenen Urheberrechtsverletzungen gekommen sei. Insbesondere sei\nweder erstellt, dass es sich um urheberrechtlich geschützte Werke gehandelt habe, noch\ndass die Links auf Dateien auf den RapidShare-Servern tatsächlich veröffentlicht worden\nseien (OG GD 2/4 und 3/4 jeweils Ziff. III.D).\n\n6.2 Werke sind, unabhängig von ihrem Wert oder Zweck, geistige Schöpfungen der Literatur und\nKunst, die individuellen Charakter haben (Art. 2 Abs. 1 URG). Dazu gehören insbesondere\nliterarische, wissenschaftliche und andere Sprachwerke (Art. 2 Abs. 2 lit. a URG). Der\nUrheber oder die Urheberin hat das ausschliessliche Recht zu bestimmen, ob, wann und wie\ndas Werk verwendet wird (Art. 10 Abs. 1 URG). Er oder sie hat insbesondere das Recht das\nWerk direkt oder mit irgendwelchen Mitteln vorzutragen, aufzuführen, vorzuführen, anderswo\nwahrnehmbar oder so zugänglich zu machen, dass Personen von Orten und zu Zeiten ihrer\nWahl dazu Zugang haben (Art. 10 Abs. 2 lit. c URG). Die Rechtsverletzung in Form des\nZugänglichmachens urheberrechtlich geschützter Inhalte (Art. 10 Abs. 2 lit. c und Art. 36 lit. b\nURG) wird erfüllt, indem diese Inhalte im Internet derart bereitgestellt werden, dass sie auch\nvon der Schweiz aus abgerufen werden können. Dies trifft zu, sobald die Werke auf dem\nInternet verfügbar gemacht werden (BGE 145 III 72 E. 2.3.2).\n\n6.3 Die Einwendungen der Verteidigungen gehen fehl. Es handelte sich bei den abgemahnten\nDateien eindeutig um urheberrechtlich geschützte Werke, nämlich insbesondere um\nwissenschaftliche Sprachwerke i.S.v. Art. 2 Abs. 2 lit. a URG. Dies war auch klar erkennbar,\nenthielten die Dateien doch namentlich das Copyright-Zeichen © und eine ISBN-Nummer\n(vgl. beispielsweise D 11/3/22/2). Mit der Vorinstanz ist zu erkennen, dass die vorgeworfenen\nUrheberrechtsverletzungen erstellt sind. Es ist mit den zahlreichen Listen, der Printscreens\nder RapidShare-Seite mit dem Download-Link sowie dem abgespeicherten Werk (D 11/3/14\nff.) zweifelsfrei nachgewiesen, dass die Dateien über rapidshare.com verfügbar und die\nentsprechenden Links im Internet frei zugänglich waren. Indem die RapidShare AG die Take-\ndown-Begehren guthiess (vgl. namentlich D 11/3/19/1 ff.), anerkannte sie überdies, dass es\nzu Urheberrechtsverletzungen kam. Denn dieses Vorgehen wurde gar hervorgehoben, um\nnachzuweisen, dass die RapidShare AG Massnahmen gegen Urheberrechtsverletzungen\ntrifft (vgl. OG GD 2/4 Ziff. 34, OG GD 3/4 Ziff. 4; SE GD 9/1/5 S. 12 Ziff. 30 ff.; act. 14/10\nS. 10 Ziff. 27). Schliesslich ist auch erwiesen, dass zahlreiche urheberrechtsgeschützte\nWerke zwischen Oktober 2011 und März 2013 erneut auf der Plattform der RapidShare AG\nSeite 14/30\n\naufgeschaltet worden sind, und dies obwohl die RapidShare AG die Werke gelöscht und\nausdrücklich zugesichert hatte, dass ein zukünftiger Upload nicht mehr möglich sei\n(D 11/3/19/1 ff.). Die Behauptung der Verteidigungen, die Dateien hätten genauso gut von\nden Privatklägerinnen selbst auf den RapidShare-Servern abgespeichert werden können\n(OG GD 2/4 Ziff. 19, OG GD 3/4 Ziff. 19), ist als unglaubhaft zu beurteilen. Es bestehen dafür\nkeine Anhaltspunkte. Auch ist kein Interesse der Privatklägerinnen erkennbar, Vorwürfe\nderart zu konstruieren.\n\n"}