{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 2.3.5 Dem Geschäftsmodell der Beschuldigten war sodann immanent, dass die Nutzung der\nDienstleistung anonym möglich war. Dadurch konnten auch fehlbare Nutzer nicht effektiv\ngesperrt oder verhindert werden, dass dieselben Nutzer wiederholt urheberrechtlich geschützten\nInhalt widerrechtlich über die Plattform der RapidShare AG verbreiteten.\n\n2.4 Durch dieses zivilrechtlich widerrechtliche Verhalten der Beschuldigten C.________ und\nG.________ wurden die Strafverfolgungsbehörden veranlasst zu untersuchen, ob sich daraus\nauch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit ergibt. Dabei wäre ein solches Strafverfahren\nunterblieben, hätte das Geschäftsmodell der RapidShare AG Urheberrechtsverletzungen –\nSeite 12/30\n\ninsbesondere zum Nachteil der Q.________AG – nicht ermöglicht. Die Strafverfolgung in der\nSchweiz erfolgte dabei aufgrund des Handlungsortes der Beschuldigten, wobei die teilweise\nörtliche Unzuständigkeit in strafrechtlicher Hinsicht u.a. auf die Anonymität der Kunden der\nRapidShare AG zurückzuführen ist.\n\n2.5 Die Ermöglichung von Urheberrechtsverletzungen auf der Plattform der RapidShare AG durch\ndie Beschuldigten C.________ und G.________ waren ursächlich für die Einleitung des\nvorliegenden Strafverfahrens. Dieses Verhalten war zivilrechtlich widerrechtlich und den\nBeschuldigten somit auch vorwerfbar. Den Beschuldigten C.________ und G.________ sind\ndeshalb die auf sie entfallenden Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO aufzuerlegen.\"\n\nZusammengefasst lag das zivilrechtlich widerrechtliche Verhalten der Beschuldigten gemäss\nVorinstanz darin, dass diese bzw. die RapidShare AG die Möglichkeit geboten hätten/habe,\nüber ihre Plattform geschützte Werke (auch) in der Schweiz abrufbar zu machen, und\nUrheberrechtsverletzungen, insbesondere durch den erneuten Upload abgemahnter Werke,\nnicht hätten/habe verhindern können (OG GD 1 E. IV.2.3.3 ff.).\n\n4. Die Verteidigungen brachten zusammengefasst vor, die Beschuldigten hätten sich nicht in\nzivilrechtlich vorwerfbarer Weise widerrechtlich verhalten. Die Urheberrechtsverletzungen\ndurch Nutzer der Plattform der RapidShare AG seien nicht nachgewiesen. Die Vorinstanz\nhabe wie bereits die Staatsanwaltschaft ohne Überprüfung auf die Behauptungen der\nPrivatklägerinnen abgestellt. Es lägen damit keine unbestrittenen oder bereits klar\nnachgewiesenen Umstände vor, weshalb eine Kostenauflage ausgeschlossen sei. Das\nDienstleistungsangebot der RapidShare AG sei weiter weder illegal noch auf\nUrheberrechtsverletzungen ausgerichtet, sondern ein alltägliches und weitverbreitetes\nAngebot gewesen, wie es von zahlreichen Anbietern betrieben werde. Der Schluss der\nVorinstanz, die Zurverfügungstellung einer Plattform reiche für die zivilrechtliche (Mit-\n)Verantwortung für die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts zumindest als\nTeilnehmerin aus, sei in dieser Allgemeinheit weder zulässig noch opportun. Die\nRechtsprechung des Bundesgerichts aus dem Urteil 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 sei\nauf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, da sie sich auf andere Plattformen beziehe und\nnur Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche betreffe, welche vorliegend nicht relevant\nseien. Im Zusammenhang mit dem Hochladen von potentiell urheberrechtsverletzenden\nDaten auf den zentralen Datenspeicher der RapidShare AG treffe diese weder direkt noch\nindirekt eine Verpflichtung zum Tun oder Unterlassen. Insbesondere bestehe keine Pflicht,\ndie Uploads auf potentielle Urheberrechtsverletzungen zu überprüfen. Somit könne den\nBeschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sie ein Hochladen bzw. ein erneutes\nHochladen von urheberrechtlich geschützten Werken nicht verhindert hätten bzw. nicht\nhätten verhindern können. Im Übrigen habe die RapidShare AG – unabhängig von der\nmangelnden Verpflichtung zu einem Tun oder Unterlassen – alles technisch und\norganisatorisch Mögliche unternommen, um potentielle Urheberrechtsverletzungen zu\nverhindern. Durch die RapidShare AG sei weiter weder ein Zugänglichmachen noch eine\nirgendwie geartete Mitwirkung an einem Zugänglichmachen erfolgt. Ein Abruf (Download) sei\nnur mit Kenntnis des individuellen Links, welcher ausschliesslich dem jeweiligen Nutzer\n(Uploader) mitgeteilt worden sei, möglich gewesen. Es seien die Nutzer und nicht die\nRapidShare AG gewesen, welche mit der Veröffentlichung der individuellen Links die von\ndiesen auf dem zentralen Datenspeicher gespeicherten Dateien zum Abruf freigegeben\nhätten. Es fehle daher auch an einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang. Der\nVorwurf der Vorinstanz, die Beschuldigten hätten an einer Urheberrechtsverletzung\nSeite 13/30\n\n"}