{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n \"2.2 C.________ war unbestrittenermassen die prägende Figur bei der RapidShare AG. Gemäss\nOrganigrammen war er im Mai 2010, September 2010 und Februar 2011 Verwaltungsrat und\nCEO der Gesellschaft und als solcher auch seit dem 15. November 2006 als Verwaltungsrat mit\nEinzelunterschrift im Handelsregister eingetragen. G.________ arbeitete unbestrittenermassen\nab Januar 2009 im Angestelltenverhältnis als Leiterin 'Fraud', ab August 2009 als Leiterin\n'Riskmanagement', ab September 2010 als COO und ab August 2011 zusätzlich als Mitglied des\nVerwaltungsrates für die RapidShare AG. In diesen leitenden Funktionen war sie auch für die\nurheberrechtlichen Aspekte der RapidShare AG und für die Tätigkeit der sog. Anti Abuse\nAbteilung zur Vermeidung von Urheberrechtsverletzungen auf www.rapidshare.com zuständig\nund verantwortlich. Beide Beschuldigten waren im vorliegend interessierenden Zeitraum in der\nGeschäftsführung der RapidShare AG und damit für deren Verhalten und deren\nGeschäftspraktiken zivilrechtlich verantwortlich.\n\n2.3\n2.3.1 Urheberrechte wirken gegenüber jedermann, so dass jede Mitwirkung an deren Verletzung\nwiderrechtlich ist. Die Zurverfügungstellung einer Plattform reicht dabei für die zivilrechtliche\nSeite 11/30\n\n(Mit-)Verantwortung für die Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts zumindest als\nTeilnehmerin aus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 mit Verweis\nauf die solidarische Haftung nach Art. 50 OR; zur zivilrechtlichen Verantwortlichkeit eines Bloghosts bei persönlichkeitsverletzenden Äusserungen eines Bloggers vgl. Urteil des\nBundesgerichts 5A_792/2011 vom 14. Januar 2013). Setzt ein zivilrechtlicher Anspruch\ngegenüber einer Teilnehmerin eine rechtswidrige Haupttat voraus, hat das Gericht zu prüfen, ob\neine Urheberrechtsverletzung eines Dritten vorliegt bzw. eine unmittelbare\nImmaterialgüterrechtsverletzung droht (Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2018 vom 8. Februar\n2019 E. 2.2.2; BGE 129 III 588 E. 4.1).\n\n2.3.2 Aufgrund des Untersuchungsergebnisses ist erstellt, dass es sich bei den in den\nAnklageschriften betreffend C.________ und G.________ angeführten Positionen um\nurheberrechtlich geschützte Werke handelte, und dass diese zu den in den Anklagen genannten\nZeitpunkten über das Internet bzw. die Plattform der RapidShare AG von beliebigen Dritten\nabrufbar gewesen waren. Indem User der RapidShare AG diese urheberrechtlich geschützten\nInhalte auf die Plattform der RapidShare AG hochluden und die entsprechenden Zugangscodes\npublizierten und damit beliebigen Dritten zur Verfügung stellten, verletzten sie zumindest\ngemäss dem Schweizer Rechtssystem die Urheberrechte der betreffenden Rechteinhaber. Für\neine zivilrechtliche Verantwortlichkeit wegen Urheberrechtsverletzungen ist dabei – anders als\nbei der vorstehend diskutierten strafrechtlichen Beurteilung – ausreichend, dass die\nUrheberrechtsverletzungen in der Schweiz Wirkung zeitigen. Ein Handlungsort des\nHauptverletzers in der Schweiz ist hingegen nicht notwendig (Urteil des Bundesgerichts\n4A_433/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.2.3 m.w.H.). Die Website www.rapidshare.com war in\nder Schweiz abrufbar und so auch die urheberrechtlich geschützten Werke.\n\n2.3.3 Die RapidShare AG bzw. die für sie handelnden Personen konnten, wie sich bereits aufgrund\ndes Geschäftsmodells ergibt, Urheberrechtsverletzungen nicht proaktiv verhindern. Die\nRapidShare AG konnte lediglich bereits erfolgte Urheberrechtsverletzungen durch Löschen der\nbetreffenden Dateien bzw. Zugangslinks zu ihren Servern 'beseitigen'. Die Informationen über\nurheberrechtsverletzende Inhalte erhielt sie einerseits durch eigene Recherchen im Internet und\nandererseits durch Takedownbegehren der potentiellen Rechteinhabern. Nachdem die\nRapidShare AG Urheberrechtsverletzungen nicht verhindern konnte und die Möglichkeit bot,\nüber ihre Plattform geschützte Werke (auch) in der Schweiz abrufbar zu machen, ist ihr eine\nzivilrechtliche Rechtsverletzung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 URG vorzuwerfen. Ebenso liegt\nwiderrechtliches Verhalten vor, soweit die Beschuldigten C.________ und G.________ nicht\nverhinderten bzw. verhindern konnten, dass abgemahnte Werke der Privatklägerinnen nach der\nAbmahnung erneut über die Website der RapidShare AG aufrufbar waren, wie dies\nexemplarisch bei der Q.________AG im Juli 2010 und August 2010 der Fall gewesen war\n(Positionen 474 und 475 sowie 476 und 477 in den Anklagen).\n\n2.3.4 Anders als im vom Bundesgericht beurteilten Fall eines Access Providers ermöglichte es die\nRapidShare AG ihren Kunden, urheberrechtlich geschützte Inhalte über die RapidShare-Server\nim Internet zugänglich zu machen, weshalb ihr Beitrag sowohl natürlich als auch adäquat kausal\nfür die Urheberrechtsverletzungen ist (Urteil des Bundesgerichts 4A_433/2018 vom 8. Februar\n2019 E. 2.3.2).\n\n"}