{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n6. Gemäss Art. 82 Abs. 4 StPO kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche\nWürdigung des \"angeklagten Sachverhalts\" aus Gründen der Prozessökonomie auf die\nBegründung der Vorinstanz verweisen, wenn es dieser beipflichtet. Ein Verweis erscheint bei\nnicht streitigen Sachverhalten und abstrakten Rechtsausführungen sinnvoll, kommt hingegen\nbei strittigen Sachverhalten und Beweiswürdigungen sowie der rechtlichen Subsumtion des\nkonkreten Falls nur dann in Frage, wenn den vorinstanzlichen Erwägungen (vollumfänglich)\nbeigepflichtet wird (BGE 141 IV 244 E. 1.2.3). Der schlichte Verweis auf die Begründung der\nVorinstanz gemäss dieser Bestimmung ist indes unzulässig, wenn gerade diese Begründung\nals unzutreffend gerügt wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_183/2018 vom 31. Oktober 2018\nE. 1). Falls das Gericht nachfolgend in diesem Sinne von der Verweisungsmöglichkeit\nGebrauch macht, wird Art. 82 Abs. 4 StPO jeweils nicht mehr separat aufgeführt.\n\nII. Kosten des Vorverfahrens und erstinstanzlichen Hauptverfahrens\n\n1. Die Vorinstanz stellte das Verfahren gegen die Beschuldigten zu grossen Teilen ein und\nsprach sie im Übrigen frei. Die jeweilige Verfahrenseinstellung und der jeweilige Freispruch\nsind – wie bereits erwähnt – in Rechtskraft erwachsen. Den Beschuldigten können die\nKosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Hauptverfahrens somit nur nach\nMassgabe von Art. 426 Abs. 2 StPO auferlegt werden.\n\n2. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr\ndie Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und\nschuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat\n(Art. 426 Abs. 2 StPO). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es\nklar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem\nbestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind\nregelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Ver-\nSeite 10/30\n\nfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquatkausalen Zusammenhang stehen. Eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des\nVerfahrens verstösst gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV\nund Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des\nKostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches\nVerschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit\nVerfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die\nKosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer\nanalogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene\noder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen\nRechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder\ndessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur\nauf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (Urteil des\nBundesgerichts 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3 m.H.).\n\n3.\n3.1 Gemäss den vorinstanzlichen Feststellungen seien urheberrechtlich geschützte Werke im\nInternet (über die Plattform der RapidShare AG) zugänglich gewesen, doch sei das\nGeschäftsmodell der RapidShare AG nicht auf Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden\nausgerichtet gewesen. Urheberrechtsverletzungen hätten durch die RapidShare AG nicht\nproaktiv verhindert und der erneute Upload einmal abgemahnter Werke nicht immer\nunterbunden werden können. Dies insbesondere, weil die Dienstleistung anonym habe\ngenutzt werden können, weshalb fehlbare Nutzer nicht effektiv hätten gesperrt werden\nkönnen oder hätte verhindert werden können, dass dieselben Nutzer wiederholt\nurheberrechtlich geschützten Inhalt widerrechtlich über die Plattform der RapidShare AG\nverbreitet hätten. Welche konkreten Massnahmen die RapidShare AG bei Erhalt eines Take-\ndown-Begehrens ergriffen habe und ob diese unnütz oder unzureichend gewesen seien, sei\nnicht erstellt. Die Vorinstanz hielt jedoch fest, dass die RapidShare AG eigene Recherchen\nüber urheberrechtsverletzende Inhalte angestellt habe (OG GD 1 E. III.1.2-1.4, III.2.4.1-2.4.5,\nIV.2.3.2-2.3.5).\n\n3.2 Die Auferlegung der Kosten auf die Beschuldigten begründete die Vorinstanz wie folgt\n(OG GD 1 E. IV.2):\n\n"}