{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n3. Nachdem nur die beiden Beschuldigten Berufung erklärt haben und die Staatsanwaltschaft\nsowie die Privatklägerinnen keine Anschlussberufungen erhoben haben, darf das\nvorinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil der Beschuldigten abgeändert werden (Art. 391\nAbs. 2 erster Satz StPO).\n\n4.\n4.1 Das Berufungsverfahren ist grundsätzlich mündlich (Art. 405 Abs. 1 StPO). Art. 406 StPO\nregelt abschliessend, wann Ausnahmen zulässig sind. Mit dem Einverständnis der Parteien\nkann die Verfahrensleitung das schriftliche Verfahren anordnen, wenn die Anwesenheit der\nbeschuldigten Person nicht erforderlich ist und wenn Urteile eines Einzelgerichts Gegenstand\nder Berufung sind (Art. 406 Abs. 2 lit. a und lit. b StPO). Das Berufungsgericht kann die\nBerufung auch ohne Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren behandeln, wenn\nausschliesslich die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen angefochten sind\n(Art. 406 Abs. 1 lit. d StPO). Dennoch ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Verzicht auf die\nöffentliche Verhandlung auch mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK (Anspruch auf eine öffentliche\nGerichtsverhandlung und Urteilsverkündung als Teilgehalt der umfassenden Garantie auf ein\nfaires Verfahren) zu vereinbaren ist. Im Berufungsverfahren ist folglich in Beachtung des\nVerfahrens als Ganzes und der Umstände des Einzelfalles zu beurteilen, ob eine mündliche\nVerhandlung durchzuführen ist. Von einer Verhandlung kann etwa abgesehen werden,\nsoweit die erste Instanz tatsächlich öffentlich verhandelt hat, wenn allein die Zulassung eines\nRechtsmittels, nur Rechtsfragen oder aber Tatfragen zur Diskussion stehen, die sich leicht\nnach den Akten beurteilen lassen, ferner wenn eine reformatio in peius ausgeschlossen oder\ndie Sache von geringer Tragweite ist und sich etwa keine Fragen zur Person und deren\nCharakter stellen. Für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann aber der\nUmstand sprechen, dass die vorgetragenen Rügen die eigentliche Substanz des streitigen\nVerfahrens betreffen. Gesamthaft kommt es entscheidend darauf an, ob die Angelegenheit\nunter Beachtung all dieser Gesichtspunkte sachgerecht und angemessen beurteilt werden\nkann (BGE 143 IV 483 E. 2.1).\n\n4.2 Im vorliegenden Fall findet das schriftliche Verfahren im Einverständnis der Parteien statt\n(OG GD 2/2, 3/2, 4/1, 7/3). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierzu sind erfüllt. Überdies\nwurde die Sache bereits durch die Vorinstanz öffentlich verhandelt. Zudem ist eine reformatio\nin peius mangels Anschlussberufung ausgeschlossen. Nachdem die Parteien keine\nBeweisanträge gestellt haben, die Anwesenheit der Beschuldigten sowie die Durchführung\neiner mündlichen Berufungsverhandlung nicht erforderlich scheint und die Kosten- und\nEntschädigungsfolgen in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht aus den Akten beurteilt\nwerden können, kann folglich über ihre Berufungen auch im Rahmen des schriftlichen\nVerfahrens zeit- und sachgerecht sowie angemessen entschieden werden. Ein Wechsel ins\nmündliche Verfahren bzw. die Anordnung einer Verhandlung (Art. 390 Abs. 5 StPO) ist daher\nnicht notwendig.\n\n5.\nSeite 9/30\n\n5.1 Das Rechtsmittelverfahren beruht gemäss Art. 389 Abs. 1 StPO auf den Beweisen, die im\nVorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind. Von Amtes\nwegen oder auf Antrag einer Partei kann die Rechtsmittelinstanz die erforderlichen\nzusätzlichen Beweise erheben (Art. 389 Abs. 3 StPO). Notwendig ist dies aber nur dann,\nwenn die zusätzlich erhobenen Beweise den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können\n(vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_288/2015 vom 12. Oktober 2015 E. 1.3.1 m.H.).\nEine unmittelbare Beweisabnahme im Rechtsmittelverfahren hat gemäss Art. 343 Abs. 3\ni.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO auch zu erfolgen, wenn eine solche im erstinstanzlichen\nVerfahren unterblieb oder unvollständig war und die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels\nfür die Urteilsfällung notwendig erscheint. Weiter kann eine unmittelbare Beweisabnahme\ndurch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO erforderlich sein, wenn\nes von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196\nE. 4.4.1).\n\n5.2 Von Seiten der Parteien wurden im Berufungsverfahren keine Beweisanträge gestellt. Auch\ndas Gericht sieht keine Veranlassung, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen\nHauptverfahren erhobenen, umfassenden Beweise weiter zu ergänzen. Diese bilden somit,\nzusammen mit den Eingaben der Parteien, die Entscheidungsgrundlagen des Gerichts.\n\n"}