{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n9. Mit Eingabe vom 15. Februar 2022 liess der Beschuldigte C.________ seine Zustimmung\nzum schriftlichen Berufungsverfahren und den Verzicht auf Beweisanträge erklären (OG GD\n2/2). Gleichentags erfolgte eine gleichlautende Erklärung der Verteidigung der Beschuldigten\nG.________ (OG GD 3/2). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Schreiben vom 27. Januar\n2022 auf die Erhebung einer Anschlussberufung, die Stellung eines Nichteintretensantrags\nsowie die Stellung von Beweisanträgen. Sie erklärte sich mit dem schriftlichen\nBerufungsverfahren einverstanden (OG GD 4/1). Die Privatklägerinnen liessen sich innert\nFrist nicht vernehmen.\n\n10. Mit Präsidialverfügung vom 23. Februar 2022 wurde das schriftliche Berufungsverfahren\nangeordnet und den Beschuldigten C.________ und G.________ eine Frist von 30 Tagen\nzur Einreichung einer schriftlichen Berufungsbegründung angesetzt (OG GD 7/3).\n\n11. Am 28. April 2022 gingen innert erstreckter Frist (OG GD 2/3, 3/3, 7/4) die\nBerufungsbegründungen der beiden Beschuldigten ein (OG GD 2/4, 3/4).\n\n12. Die Verfahrensleitung stellte die Berufungsbegründungen den anderen Parteien mit\nVerfügung vom 29. April 2022 zu und setzte der Staatsanwaltschaft und den\nPrivatklägerinnen eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung einer Berufungsantwort (OG GD\n7/5).\n\n13. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022 erfolgte die Berufungsantwort der Vertretung der\nPrivatklägerinnen. Diese beantragte, die Berufungen der Beschuldigten vollumfänglich\nabzuweisen (OG GD 5/1). Die Staatsanwaltschaft reichte keine Berufungsantwort ein.\n\n14. Die Berufungsantwort der Privatklägerinnen wurde den Verteidigungen zur freigestellten\nStellungnahme zugestellt (OG GD 7/6), worauf die Verteidigung des Beschuldigten\nC.________ am 15. Juni 2022 (OG GD 2/5) und die Verteidigung der Beschuldigten\nG.________ am 17. Juni 2022 (OG GD 3/5) eine Stellungnahme einreichten. Die\nStellungnahmen wurden den anderen Parteien zur Kenntnis zugestellt. Es erfolgten keine\nweiteren Eingaben.\nSeite 7/30\n\n15. Mit Schreiben vom 6. September 2022 teilte die Verfahrensleitung den Parteien mit, dass der\nSchriftenwechsel abgeschlossen sei, gab die Zusammensetzung des Gerichts bekannt und\nforderte die Parteien auf, ihre Entschädigungsansprüche für das Berufungsverfahren zu\nbeziffern und zu belegen (OG GD 7/7).\n\n16. Die Rechtsvertretung der Privatklägerinnen reichte am 12. September 2022 ihre Honorarnote\nein (OG GD 5/2). Am 20. und 21. September 2022 gingen die Honorarnoten der beiden\nVerteidiger ein (OG GD 2/6 und 3/6).\n\nErwägungen und Begründung des Urteils\n\nI. Prozessuales und Formelles\n\n1. Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen\n(Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung\ninnert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten fristgerecht. Es\nwurden keine Anträge auf Nichteintreten gestellt. Auf die jeweiligen Berufungen der\nBeschuldigten ist folglich einzutreten.\n\n2.\n2.1 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner\nBerufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht\n(Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der\nBerufungserklärung verbindlich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls\nbezogen auf einzelne Handlungen; Bemessung der Strafe; etc.) sich die Berufung\nbeschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil\nnur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Es kann zugunsten der\nbeschuldigten Person auch nicht angefochtene Punkte überprüfen, um gesetzwidrige oder\nunbillige Entscheidungen zu verhindern (Art. 404 Abs. 2 StPO). Soweit die Einschränkung\nder Berufung auf einzelne Punkte eindeutig und der Grundsatz der Untrennbarkeit oder\ninneren Einheit nicht verletzt ist, muss die Einschränkung durch das Berufungsgericht\nrespektiert werden. Die nicht angefochtenen Urteilspunkte werden – unter dem Vorbehalt von\nArt. 404 Abs. 2 StPO – rechtskräftig. Eine spätere Ausdehnung der Berufung ist\nausgeschlossen, nicht aber eine weitere Beschränkung (vgl. dazu umfassend Urteil des\nBundesgerichts 6B_492/2018 vom 13. November 2018 m.H.).\n\n2.2 Die Berufung des Beschuldigten C.________ richtet sich einzig gegen die Kosten- und\nEntschädigungsfolgen (Ziff. A.3, A.4 und D des vorinstanzlichen Urteils). Die anderen\nDispositivziffern wurden nicht angefochten. Folglich ist das Urteil bezüglich der teilweisen\nVerfahrenseinstellung (Ziff. A.1) und des Freispruchs (Ziff. A.2) in Rechtskraft erwachsen.\nDies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen.\n\n2.3 Die Berufung der Beschuldigten G.________ richtet sich ebenfalls einzig gegen die Kostenund Entschädigungsfolgen (Ziff. C.3, C.4 und D des vorinstanzlichen Urteils). Die anderen\nDispositivziffern wurden nicht angefochten. Folglich ist das Urteil bezüglich der teilweisen\nSeite 8/30\n\nVerfahrenseinstellung (Ziff. C.1) und des Freispruchs (Ziff. C.2) in Rechtskraft erwachsen.\nDies ist im Urteilsspruch vorab festzustellen.\n\n2.4 Weiter ist auch der Entscheid über die beschlagnahmten Unterlagen (Ziff. E.) in Rechtskraft\nerwachsen, da er von keiner Partei angefochten wurde.\n\n"}