{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\n 2. Der Beschuldigte J.________ wird vom Vorwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu\nmehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2\nURG in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.\n\n3. Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 21'656.00 Untersuchungskosten (1/3-Anteil)\nCHF 8'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 238.65 Auslagen (1/3-Anteil)\nCHF 29'894.65 Total\n\nund werden auf die Staatskasse genommen.\n\n4. Dem Beschuldigten J.________ wird eine Prozessumtriebsentschädigung in Höhe von\nCHF 75'000.00 zu Lasten der Staatskasse ausgerichtet.\n\nC. G.________\n\n1. Das Strafverfahren gegen die Beschuldigte G.________ betreffend gewerbsmässige\nGehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1\nlit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB wird teilweise mangels schweizerischer\nStrafgerichtshoheit eingestellt (Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen K.________SA\n(vormals L.________SA), M.________GmbH, N.________KG, O.________GmbH und\nP.________GmbH & Co. KGaA sowie zum Nachteil von unbekannt).\n\n2. Die Beschuldigte G.________ wird vom Vorwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu\nmehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2\nURG in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.\nSeite 5/30\n\n3. Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 21'656.00 Untersuchungskosten (1/3-Anteil)\nCHF 8'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 238.65 Auslagen (1/3-Anteil)\nCHF 29'894.65 Total\n\nund werden der Beschuldigten G.________ auferlegt.\n\n4. Der Beschuldigten G.________ wird keine Prozessumtriebsentschädigung ausgerichtet.\n\nD. Entschädigung der Privatklägerinnen\n\nDer Beschuldigte C.________ und die Beschuldigte G.________ haben die Privatklägerinnen\nunter solidarischer Haftbarkeit mit CHF 67'000.00 zu entschädigen.\n\nE. Beschlagnahmte Unterlagen\n\nDie von der Staatsanwaltschaft als Beweismittel beschlagnahmten Unterlagen gemäss HD 3/2\nwerden der RapidShare AG nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils retourniert.\n\nF. Rechtsmittel\n\n[…]\"\n\n5. Mit Rechtsschrift vom 19. Januar 2022 (Postaufgabe: gleichentags) reichte die Verteidigung\ndes Beschuldigten C.________ eine Berufungserklärung bei der Strafabteilung des\nObergerichts des Kantons Zug (nachfolgend: Gericht) ein. Dabei stellte sie folgende Anträge\n(OG GD 2/1):\n\n\"1. Dispositivziffer A./3. des Urteils des Strafgerichts Zug vom 30. Dezember 2021 sei aufzuheben\nund die dem Berufungskläger überbundenen Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu\nnehmen.\n\n2. Dispositivziffer A./4. des Urteils des Strafgerichts Zug vom 30. Dezember 2021 sei aufzuheben\nund dem Berufungskläger sei für das erstinstanzliche Verfahren SE 2017 40 / 41 / 42 eine\nParteientschädigung in der Höhe der im erstinstanzlichen Verfahren SE 2017 40 / 41 / 42\neingereichten Honorarnote von CHF 163'614.05 (inkl. MWST) zuzusprechen.\n\n3. Dispositivziffer D. sei aufzuheben.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten des Staates.\"\n\n6. Mit Rechtsschrift ebenfalls vom 19. Januar 2022 (Postaufgabe: gleichentags) reichte auch\ndie Verteidigung der Beschuldigten G.________ eine Berufungserklärung beim Gericht ein.\nDabei stellte sie folgende Anträge (OG GD 3/1):\n\n\"1. Dispositivziffer C./3. des Urteils des Strafgerichts Zug vom 30. Dezember 2020 sei aufzuheben\nund die der Berufungsklägerin überbundenen Verfahrenskosten seien aus der Staatskasse zu\nnehmen.\n\n2. Dispositivziffer C./4. des Urteils des Strafgerichts Zug vom 30. Dezember 2020 sei aufzuheben\nund der Berufungsklägerin sei für das erstinstanzliche Verfahren SE 2017 40 / 41 / 42 analog zu\nDispositivziffer B./4. des Urteils des Strafgerichts Zug vom 30. Dezember 2020 eine\nParteientschädigung von CHF 75'000.00 zu Lasten der Staatskasse zuzusprechen.\nSeite 6/30\n\n3. Dispositivziffer D. sei aufzuheben.\n\n4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWSt) zu Lasten des Staates.\"\n\n7. Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2022 stellte der (damalige) Abteilungspräsident\nlic.iur. M. Siegwart fest, dass er sowie das ordentliche Mitglied der Strafabteilung Oberrichter\nlic.iur. St. Dalcher in den Ausstand zu treten haben und setzte Oberrichter Dr.iur. A. Staub\nals Verfahrensleiter und Abteilungspräsident i.V. ein (OG GD 7/1).\n\n8. Am 26. Januar 2022 stellte die Verfahrensleitung die Berufungserklärungen der\nStaatsanwaltschaft, dem Vertreter der Privatklägerinnen und der jeweils anderen\nVerteidigung zu, setzte den Parteien verschiedene Fristen und fragte sie an, ob sie sich mit\nder Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahrens einverstanden erklären könnten\n(OG GD 7/2).\n\n"}