{"Signatur": "ZG_OG_002", "Spider": "ZG_Obergericht", "Datum": "2022-10-24", "PDF": {"Datei": "ZG_Obergericht/ZG_OG_002_S-2021-49_2022-10-24.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.ch/zg_helper/download.php?pfad=/tribunavtplus/ServletDownload/S_2021_49_fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834?path=fdd7631f3f812fe9da3ea4c19349bdaae8b338e2b9ac52e11ad964ad9dd7929dbe727597f5eb071e2220cc814d05558d87b356ecafee01919a50e8bd857ae834&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=S_2021_49", "Checksum": "742e484823896acb8cf32f89432f1a40"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["S 2021 49"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Obergericht Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Strafabteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Strafabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "gewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter"}], "ScrapyJob": "446973/80/208", "Zeit UTC": "25.03.2026 03:53:06", "Checksum": "37c56e65a25fbf0ecfd64d0f23f2773b", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Obergericht Strafabteilung 24.10.2022 S 2021 49\nRegeste:\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz | Delikt (Berufung Beschuldigte/r oder STA) von SE Einzelrichter\n\nStrafabteilung S 2021 49 / 50\n\nOberrichter Dr.iur. A. Sidler, Abteilungspräsident\nOberrichter Dr.iur. A. Staub\nErsatzrichter lic.iur. A. Dormann\nGerichtsschreiber MLaw F. Eller\n\nUrteil vom 24. Oktober 2022 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nStaatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug,\nvertreten durch Staatsanwalt lic.iur. A.________,\nAnklägerin und Berufungsbeklagte,\n\nund\n\nsechs Privatklägerinnen gemäss Geschädigtenverzeichnis der Staatsanwaltschaft,\nalle vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. B.________,\nPrivatklägerschaft im Strafpunkt und Berufungsbeklagte,\n\ngegen\n\nC.________, geb. tt.mm.jjjj in D.________, deutscher Staatsangehöriger,\nwohnhaft in E.________,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt lic.iur. F.________,\nBeschuldigter und Berufungskläger,\n\nund\n\nG.________, geb. tt.mm.jjjj in H.________, von H.________,\nwohnhaft in E.________,\nerbeten verteidigt durch Rechtsanwalt Dr.iur. I.________,\nBeschuldigte und Berufungsklägerin,\nSeite 2/30\n\nbetreffend\n\ngewerbsmässige Gehilfenschaft zu Widerhandlungen gegen das Urheberrechtsgesetz\n\n(Berufungen der Beschuldigten gegen das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons\nZug vom 30. Dezember 2020; SE 2017 40 / 42)\nSeite 3/30\n\nSachverhalt und Überblick über das Verfahren\n\n1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) warf den drei\nBeschuldigten C.________, J.________ und G.________ in der Anklageschrift\nzusammengefasst vor, als verantwortliche Personen der RapidShare AG, welche File-\nHosting-Dienste zur Verfügung gestellt habe, deren Kunden im Zeitraum von Mitte 2010 bis\nEnde 2012 gemeinsam handelnd vorsätzlich Hilfe zu mehrfachen Vergehen gemäss Art. 67\nAbs. 1 lit. gbis des Urheberrechtsgesetzes geleistet zu haben, wobei sie ihre deliktische\nTätigkeit nach der Art eines Berufes ausgeübt hätten (OG GD 1 S. 2; SE GD 1).\n\n2. Die Hauptverhandlung vor der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug (nachfolgend:\nVorinstanz) fand am 12., 13. und 18. September 2018 statt (SE GD 9/1). Dabei wurden die\nBeschuldigten zur Person und zur Sache befragt (SE GD 9/1/1). Nach Abschluss des\nBeweisverfahrens, den Parteivorträgen und den Schlussworten der Beschuldigten teilte die\nVorinstanz den Parteien mit, dass das Urteil aufgrund ihres Einverständnisses schriftlich\neröffnet werde (SE GD 9/1 S. 6).\n\n3. Am 5. Januar 2021 versandte die Vorinstanz das Urteil vom 30. Dezember 2020 im\nDispositiv (SE GD 9/1/14). Dieser Urteilsspruch wurde von den Parteien am 6. Januar 2021\nin Empfang genommen (SE GD 9/1/14/1). Mit Schreiben vom 18. Januar 2021 (Postaufgabe:\ngleichentags) liess der Beschuldigte C.________ durch seine Verteidigung schriftlich bei der\nVorinstanz Berufung anmelden (SE GD 4/11). Die Verteidigung der Beschuldigten\nG.________ meldete ebenfalls mit Schreiben vom 18. Januar 2021 (Postaufgabe:\ngleichentags) Berufung an (SE GD 6/10). J.________ meldete keine Berufung an, womit das\nUrteil vom 30. Dezember 2020 mit Bezug auf ihn rechtskräftig wurde.\n\n4. Die Vorinstanz versandte sodann am 30. Dezember 2021 das begründete Urteil, welches der\nVerteidigung des Beschuldigten C.________ sowie dem Vertreter der Privatklägerinnen am\n31. Dezember 2021 und der Staatsanwaltschaft, der Verteidigung des Beschuldigten\nJ.________ sowie der Verteidigung der Beschuldigten G.________ am 3. Januar 2022\nzugestellt wurde (SE GD 10/1). Der Urteilsspruch lautet wie folgt:\n\n\"A. C.________\n\n1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten C.________ betreffend gewerbsmässige\nGehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1\nlit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB wird teilweise mangels schweizerischer\nStrafgerichtshoheit eingestellt (Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen K.________SA\n(vormals L.________SA), M.________GmbH, N.________KG, O.________GmbH und\nP.________GmbH & Co. KGaA sowie zum Nachteil von unbekannt).\n\n2. Der Beschuldigte C.________ wird vom Vorwurf der gewerbsmässigen Gehilfenschaft zu\nmehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1 lit. gbis und Abs. 2\nURG in Verbindung mit Art. 25 StGB freigesprochen.\nSeite 4/30\n\n3. Die Verfahrenskosten betragen\n\nCHF 21'656.00 Untersuchungskosten (1/3-Anteil)\nCHF 8'000.00 Entscheidgebühr\nCHF 238.65 Auslagen (1/3-Anteil)\nCHF 29'894.65 Total\n\nund werden dem Beschuldigten C.________ auferlegt.\n\n4. Dem Beschuldigten C.________ wird keine Prozessumtriebsentschädigung ausgerichtet.\n\nB. J.________\n\n1. Das Strafverfahren gegen den Beschuldigten J.________ betreffend gewerbsmässige\nGehilfenschaft zu mehrfachen Vergehen gegen das Urheberrechtsgesetz gemäss Art. 67 Abs. 1\nlit. gbis und Abs. 2 URG in Verbindung mit Art. 25 StGB wird teilweise mangels schweizerischer\nStrafgerichtshoheit eingestellt (Tatvorwürfe zum Nachteil der Privatklägerinnen K.________SA\n(vormals L.________SA), M.________GmbH, N.________KG, O.________GmbH und\nP.________GmbH & Co. KGaA sowie zum Nachteil von unbekannt).\n\n"}