und werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt (CHF 1'580.00). Im Übrigen werden diese auf die Staatskasse genommen (CHF 1'580.00). 10.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Hälfte der Kosten seiner amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren (CHF 4'819.20) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im übrigen Umfang werden diese Kosten definitiv auf die Staatskasse genommen (CHF 4'819.20). 11. Dem Kantonsarzt des Kantons Zug wird ein Exemplar dieses Urteils zugestellt.