1. Es wird festgestellt, dass das Urteil der Einzelrichterin am Strafgericht des Kantons Zug vom 6. Dezember 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 3 (Entschädigung amtliche Verteidigung) und 7 (Rückgabe des beschlagnahmten Notebooks) in Rechtskraft erwachsen ist. 2. Die Berufung des Beschuldigten wird abgewiesen. 3. Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird abgewiesen. 4. Der Beschuldigte E.________ wird der sexuellen Belästigung gemäss Art. 198 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen.