7. Mit dem Abschluss des vorliegenden Berufungsverfahrens erübrigt sich eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Argumenten des Kantonsarztes. Wie bereits der Verteidiger andeutete, spricht nichts dagegen, dem Kantonsarzt das vorliegende Urteil zuzustellen, womit seinem Gesuch Genüge getan wird. Gegen dieses Urteil ist kein Rechtsmittel gemäss StPO zulässig, womit das Urteil rechtskräftig i.S.v. Art. 437 Abs. 3 StPO ist (d.h. mit dem Vorbehalt von Rechtsmittel nach dem Bundesgerichtsgesetz). Folglich ist dem Kantonsarzt das Urteil zuzustellen, was im Urteilsspruch explizit festzuhalten ist. Seite 44/46 Urteilsspruch