Art. 35 Abs. 1 BV schreibe zudem vor, dass die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung zur Anwendung kommen müssen. Die vom Kantonsarzt aufgeführten Bundesgesetze fänden keine Anwendung. Die Gerichte würden in Anwendung von § 10 GesG ZG selbst entscheiden können, ob Wahrnehmungen für einen Bewilligungsentzug erheblich sein können. Wenn man nur Gerüchte verbreite, bestehe bei der Strafbehörde oder dem Gericht selbst die Gefahr, sich straffällig zu machen (Art. 173 ff StGB).