6. Die Verteidigung brachte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juni 2022 vor, die Verfahrensleitung habe das ursprüngliche Gesuch um Amtshilfe des Kantonsarztes zu Recht abgewiesen. Es müsse zuerst ein rechtskräftiges verurteilendes Urteil vorliegen, bevor der Kantonsarzt über den Prozessstoff informiert werden dürfe. Die vom Kantonsarzt aufgeführten Gesetze böten keine Grundlage, um den von der Bundesverfassung gewährten Schutz der Unschuldsvermutung und des entsprechenden Datenschutzes auszuhebeln. Art. 35 Abs. 1 BV schreibe zudem vor, dass die Grundrechte in der gesamten Rechtsordnung zur Anwendung kommen müssen.