vorliege, sei Sache der Aufsichtsbehörde, und hänge nicht von einer Verurteilung ab. Die Gerichte seien nicht zuständig, das Entfallen von Bewilligungsvoraussetzungen oder mögliche Verstösse gegen die Berufspflichten vorfrageweise zu prüfen. Schliesslich bezog sich der Kantonsarzt in seiner Argumentation auf zahlreiche Bundesgesetze.