§ 12 Abs. 3 Abs. 2 GesG ZG. Es liege sodann im Ermessen der Aufsichtsbehörde, im Falle von Verletzungen der Berufspflichten zu entscheiden, ob während der Dauer des Aufsichts- oder Disziplinarverfahrens vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Patientinnen und Patienten getroffen werden müssen. Das Gesetz verlange nicht, dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen müsse. Die Prüfung, ob die Bewilligungsvoraussetzungen noch gegeben oder ob ein Verstoss gegen die Berufspflichten Seite 43/46