5. Der Kantonsarzt argumentiert in seiner Eingabe vom 16. Mai 2022 zusammengefasst, die Auslegung von § 12 Abs. 3 Abs. 2 GesG ZG der Verfahrensleitung sei mit dem Gesetzeswortlaut nicht vereinbar und widerspreche dem Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung, die es der Aufsichtsbehörde ermöglichen soll, bei Verstössen gegen die Berufspflichten vorsorgliche Massnahmen anzuordnen. Gemäss der Begründung der Verfahrensleitung handle es sich erst bei einem rechtskräftigen Urteil um eine "Wahrnehmung" i.S.v. § 12 Abs. 3 Abs. 2