4. Mit Schreiben vom 16. Mai 2022 wandte sich der Kantonsarzt erneut an das Gericht und verlangte, sein Gesuch sei erneut zu prüfen und ihm seien die für seine gesetzlichen Aufgaben erforderlichen Unterlagen zuzustellen (OG GD 6/7). Diese Eingabe wurde den Parteien wiederum zur Stellungnahme zugestellt (OG GD 5/5). Während die Verteidigung in der Folge am 29. Juni 2022 eine Stellungnahme einreichte, liessen sich die übrigen Parteien innert Frist nicht vernehmen (OG GD 2/7). Sodann wurde dem Kantonsarzt die Möglichkeit gegeben, innert Frist zu replizieren.