1. Der Beschuldigte untersteht nach § 8 Abs. 1 lit. a und b GesG ZG der Aufsicht der Gesundheitsdirektion. Die Gesundheitsdirektion kann bei bewilligungsfreien Tätigkeiten ein Verbot aussprechen, wenn eine Gesundheitsgefährdung besteht (§ 12 Abs. 1 GesG ZG).