6. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten ferner dazu verpflichtet, der Privatklägerin für ihre Aufwendungen CHF 3'162.85 zu bezahlen. Die Verteidigung äusserte sich im Berufungsverfahren nicht detailliert zur entsprechenden Dispositivziffer sowie der diesbezüglichen Begründung. Insgesamt erweist sich der Entscheid der Vorinstanz diesbezüglich als sachgerecht und angemessen, so dass er im Berufungsverfahren zu bestätigen ist. Zur Begründung wird auf das Urteil der Vorinstanz verwiesen (OG GD 1 S. 41. Rz. 5.3). X. Wiedererwägungsgesuch des Kantonsarztes betreffend Akteneinsicht