5. Bei den Kosten der amtlichen Verteidigung handelt es sich um Auslagen, über die in der Regel separat zu befinden ist (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO i.V.m. Art. 426 Abs. 1 zweiter Satz StPO). Der Beschuldigte hat dem Kanton Zug dem Kostenspruch folgend die Hälfte der Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). Seite 42/46