Mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz ist das Interesse des Beschuldigten an einer amtlichen Verteidigung weggefallen. Entsprechend muss über den Antrag der Verteidigung, Ziff. 9 des Dispositivs des Urteils vom 27. Dezember 2021 aufzuheben, mangels Rechtsschutzinteresse nicht entschieden werden.