4.1 Die Vorinstanz hat in Ziff. 9 des Urteils vom 27. Dezember 2021 die amtliche Verteidigung des Beschuldigten widerrufen. Die entsprechende Ziffer wurde vom Beschuldigten mittels Berufung angefochten und ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Da die Berufungsinstanz die amtliche Verteidigung nicht in einem Zwischenentscheid widerrufen hat, galt diese über das Berufungsverfahren hinweg und der amtliche Verteidiger ist entsprechend aus der Staatskasse zu entschädigen. Mit dem Endentscheid der Berufungsinstanz ist das Interesse des Beschuldigten an einer amtlichen Verteidigung weggefallen.