3. Im Berufungsverfahren unterliegt der Beschuldigte, wird seine Berufung doch abgewiesen. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt, da auch ihre Berufung abgewiesen und das vorinstanzliche Urteil bestätigt wird. Die Rechtsvertreterin der Privatklägerin hat im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt, so dass sie weder obsiegt noch unterliegt. Entsprechend rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Im übrigen Umfang, d.h. zur Hälfte sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.