2. Die vorinstanzlichen Kostenregelungen blieben unangefochten und erweisen sich als gesetzeskonform. Dies gilt insbesondere auch in Beachtung des Ergebnisses des Berufungsverfahrens, in welchem der Schuldspruch und die Sanktion bestätigt wurden. Das Urteil der Vorinstanz ist mithin auch im Kostenpunkt zu bestätigen.