1.4.2 Beschuldigte Personen, welche zu Verfahrenskosten verurteilt werden, haben die Kosten ihrer amtlichen Verteidigung dem Kanton Zug zurückzubezahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst, d.h. innerhalb der nächsten zehn Jahre, erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a und Abs. 5 StPO). 1.4.3 Im Bereich des Strafverfahrens ist der Staat der Empfänger der Dienstleistungen der amtlichen Verteidigung. Deren Entschädigung muss deshalb um den Betrag der Mehrwertsteuer erhöht werden, dies auch für den Fall, dass die beschuldigte Person ihren Wohnsitz im Ausland hat (BGE 141 IV 344 E. 4). Seite 41/46