Auch im Übrigen kann den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden, so dass eine Genugtuung von CHF 1'000.00 angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist folglich zu verpflichten der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 1'000.00 zuzüglich Zins zu 5% ab dem 5. Juli 2019 zu bezahlen. Seite 40/46 IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Verlegung der Kosten im Strafprozess richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Gemäss Art. 426 Abs. 1 Satz 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird.