Entsprechend ist die Höhe der Genugtuung nach Ermessen zu bestimmen. Dabei ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Kausalität zwischen dem sexuellen Übergriff und den beruflichen Problemen sowie den Beziehungsproblemen der Privatklägerin nicht erstellt ist, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (OG GD 1 E. VI/4.1). Auch im Übrigen kann den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden, so dass eine Genugtuung von CHF 1'000.00 angemessen erscheint.