5. Wie gezeigt, ist die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen sexuellen Belästigung mittelschwer. Im Vergleich mit anderen Sexualdelikten (insb. Vergewaltigungen und sexuellen Nötigungen) handelt es sich angesichts der Einstufung der sexuellen Belästigung als Übertretung aber in genugtuungsrechtlicher Hinsicht um einen leichten Fall. Entsprechend ist die Höhe der Genugtuung nach Ermessen zu bestimmen.