4. Bei der Bemessung der Genugtuung spielen u.a. folgende Faktoren eine Rolle: Art und Schwere der Beeinträchtigung des Opfers, Intensität der Auswirkungen auf die Persönlichkeit der Geschädigten, das Alter des Opfers im Tatzeitpunkt, ein besonderes Vertrauensverhältnis, der Langzeitschaden, Beeinträchtigung der Beziehungsfähigkeit usw. (Hütte/Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1, 2013, S. 181). Bei leichten Fällen sollte von Basisgenugtuungen abgesehen und lediglich das Ermessen angewendet werden (Hütte/Landolt, a.a.O., S. 175).