2. Die Privatklägerin kann als geschädigte Person adhäsionsweise zivilrechtliche Ansprüche im Strafverfahren geltend machen (Art. 122 Abs. 1 StPO). Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Im Übrigen kann auf die zutreffenden und unbestritten gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen der Genugtuung verwiesen werden (OG GD 1 E. VI/2 ff.).