GD 1 S. 43). Im Berufungsverfahren beantragte die Verteidigung die Aufhebung der entsprechenden Dispositivziffer, äusserte sich aber ansonsten nicht zu den vorinstanzlichen Ausführungen zur Genugtuung (OG GD 7/5). Weder die Rechtsvertreterin der Privatklägerin noch die Staatsanwaltschaft stellten im Berufungsverfahren Anträge betreffend die Genugtuung.