7. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens ist die Ersatzfreiheitsstrafe gemäss den vorinstanzlichen Ausführungen auf 40 Tage festzusetzen, wobei ein Tag durch die bereits erstanden Haft anzurechnen wäre (OG GD 1 S. 36). Die Ersatzfreiheitsstrafe wäre mithin nur noch im Umfang von 39 Tagen zu vollziehen. Seite 39/46 VIII. Zivilklage