6.1 Gemäss Art. 51 StGB rechnet das Gericht die Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an. Eine vorläufige Festnahme i.S.v. Art. 217 ff. StPO ist als nach Art. 51 StGB anrechnungsfähige Haft zu qualifizieren (Mettler/Spichtin, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 51 StGB N 17). Der Anrechnungsfaktor entspricht jenem Faktor, nach welchem der Richter die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse bestimmt (BGE 135 IV 126 E. 1.3.9).